Verbrennen pflanzlicher Abfälle (Landwirtschaft)
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist nur Land- und Forstwirten erlaubt, sofern sie nicht in der Lage sind, die pflanzlichen Abfälle anderweitig ordnungsgemäß verwerten zu können, zum Beispiel durch Unterpflügen, Kompostieren, etc.
Nur pflanzliche Abfälle dürfen verbrannt werden. Wenn nicht erlaubte Materialien verbrannt werden, wird eine Bußgeldanzeige erstattet.
Im Sinne des Umweltschutzes und einer nachhaltigen Energienutzung wird empfohlen, pflanzliche Abfälle künftig nicht mehr auf Feldern ohne weiteren Nutzen zu verbrennen, sondern zum Beispiel in einer Holzhackschnitzelheizung energetisch zu verwerten.
Zuständigkeit
Abteilung Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz
Meistershofener Str. 40
88045 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 203-2200
feuerwehr@friedrichshafen.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Keine Verbrennung zwischen Sonnenuntergang und -aufgang
- Keine Verbrennung bei starkem Wind und Inversionswetterlagen
- Die Abfälle sollten trocken sein, um möglichst wenig Rauch zu entwickeln.
- Der Verbrennungsvorgang sollte ständig unter Kontrolle von Erwachsenen sein.
- Um Rauchentwicklung als Verkehrshindernis oder gefahrbringenden Funkenflug zu vermeiden sind bei Verbrennungen folgende Abstände einzuhalten:
- 100 Meter von Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen
- 100 Meter zu Wald (§ 41, Abs. 1 LWaldG)
- 50 Meter von Gebäuden und Baumbeständen bzw. Hecken
- 30 Meter zu eigenem Waldbesitz (§ 41, Abs. 2 Nr. 1d LWaldG)
- Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle und bei Eintritt der Dunkelheit erloschen sein.
Ablauf
Das Verbrennen größerer pflanzlicher Abfälle ist rechtzeitig der Feuerwehr Friedrichshafen, Telefon 07541 2032200 anzuzeigen.
Sonstiges
Verbrennungsverbot
Privaten Gärtnern und/oder Grundstücksbesitzern ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen grundsätzlich nicht gestattet. Diese haben die pflanzlichen Abfälle entweder selbst zu kompostieren oder über die Bioabfalltonne („braune Tonne“) bzw. über die Recyclinghöfe oder über die Entsorgungszentren des Landkreises in Friedrichshafen, Überlingen und Tettnang zu entsorgen.
Fristen
rechtzeitig, so früh wie möglich
Erforderliche Unterlagen
Die Anmeldung muss folgenden Inhalt haben:
- Kontaktdaten des Verantwortlichen – Name und telefonische Erreichbarkeit
- Standort, an dem die pflanzlichen Abfälle verbrannt werden – Flurstück-Nummer, Gewann, Straße
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
Freigabevermerk
Stadt Friedrichshafen, 12.06.2020