Schuld­ner­ver­zeich­nis - Ein­sicht neh­men

Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. In Baden-Württemberg ist das Amtsgericht Karlsruhe das zentrale Vollstreckungsgericht. Das Schuldnerverzeichnis dient dazu, den Geschäftsverkehr vor nicht kreditwürdigen Schuldnern zu schützen. Es erfasst alle Personen,

  • deren Ver­mö­gen of­fen­sicht­lich nicht aus­reicht, die For­de­run­gen des voll­stre­cken­den Gläu­bi­gers voll­stän­dig zu be­frie­di­gen oder
  • die ihrer Pflicht zur Ab­ga­be einer Ver­mö­gens­aus­kunft (ent­spricht der frü­he­ren ei­des­statt­li­chen Ver­si­che­rung be­zie­hungs­wei­se dem Of­fen­ba­rungs­eid) nicht nach­ge­kom­men sind.

Der zuständige Gerichtsvollzieher oder andere zuständige Stellen wie zum Biepsiel das Finanzamt oder das Insolvenzgericht ordnen die Eintragung eines Schuldners an.

Die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis erfolgt automatisch nach Ablauf von drei Jahren. Die Löschung kann vorzeitig erfolgen, wenn die Schulden getilgt sind.

Jede Person kann auf Antrag Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen. Sie müssen in Ihrem Antrag aber darlegen, für welchen Zweck Sie die personenbezogenen Informationen verwenden wollen. Denn die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ist nur zu bestimmten, im Gesetz geregelten Zwecken zulässig.

Folgende Einrichtungen können zum Beispiel Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis beziehen und an ihre Mitglieder weitergeben:

  • In­dus­trie- und Han­dels­kam­mern sowie Kör­per­schaf­ten des öf­fent­li­chen Rechts, in denen An­ge­hö­ri­ge eines Be­ru­fes kraft Ge­set­zes zu­sam­men­ge­schlos­sen sind (Kam­mern),
  • An­trag­stel­ler, die Ab­dru­cke zur Er­rich­tung und Füh­rung nicht­öf­fent­li­cher zen­tra­ler Schuld­ner­ver­zeich­nis­se ver­wen­den.

Zu­stän­dig­keit

Amts­ge­richt Tett­nang
Mont­fort­platz 1
88069 Tett­nang
Tel. 07542/5190
Fax 07542/519129


In­for­ma­tio­nen & Öff­nungs­zei­ten

Leis­tungs­de­tails

Vor­aus­set­zun­gen

Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen in der Regel nur zu bestimmten, im Gesetz genannten Zwecken abgefragt und weiter verwendet werden. Sie müssen den Verwendungszweck bei der Abfrage konkret darlegen. Zu folgenden Zwecken ist eine Einsichtnahme gestattet:

  • für Zwe­cke der Zwangs­voll­stre­ckung,
  • um ge­setz­li­che Pflich­ten zur Prü­fung der wirt­schaft­li­chen Zu­ver­läs­sig­keit zu er­fül­len,
  • um Vor­aus­set­zun­gen für die Ge­wäh­rung von öf­fent­li­chen Leis­tun­gen zu prü­fen,
  • um mög­li­che wirt­schaft­li­che Nach­tei­le ab­zu­wen­den, die dar­aus ent­ste­hen kön­nen, dass Schuld­ner ihren Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht nach­kom­men,
  • für Zwe­cke der Straf­ver­fol­gung und der Straf­voll­stre­ckung,
  • zur Aus­kunft über den Schuld­ner selbst be­tref­fen­de Ein­tra­gun­gen.

Hinweis: Bei missbräuchlicher Nutzung des Vollstreckungsportals kann die Nutzerin oder der Nutzer bis zu drei Jahre oder ganz von der Nutzung des Vollstreckungsportals ausgeschlossen werden. Eine missbräuchliche Nutzung des Vollstreckungsportals liegt vor, wenn keine Einsichtsberechtigung besteht. Zudem dürfen die Informationen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen.

Ab­lauf

Sie können den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses auf dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder im Internet einsehen. Dort können Sie eine zentrale und länderübergreifende Abfrage machen. Dazu müssen Sie sich erst über das Vollstreckungsportal registrieren lassen. Mit der Post erhalten Sie anschließend vom Vollstreckungsportal die Daten, die Sie zur Einsichtnahme in das Portal benötigen. Mit diesen Daten können Sie sich im Vollstreckungsportal anmelden und nach einzelnen Schuldnern suchen. Weitere Informationen zur Registrierung und zur Suche auf dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder erhalten Sie dort.

Bei der Suche nach einer konkreten Schuldnerin oder einem kokreten Schuldner geben Sie am besten folgende Daten an:

  • Nach­na­me und Vor­na­me der Schuld­ne­rin oder des Schuld­ners oder die Firma der Schuld­ne­rin oder des Schuld­ners
  • Ge­burts­da­tum
  • den Wohn­sitz der Schuld­ne­rin oder des Schuld­ners oder den Ort, an dem sie oder er ihren be­zie­hungs­wei­se sei­nen Sitz hat

Ist eine Person mit den von Ihnen angegebenen Daten im Schuldnerverzeichnis vorhanden, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung über den Nachnamen, Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnsitze der Schuldnerin oder des Schuldners.

Zusätzlich werden Ihnen mitgeteilt:

  • Ak­ten­zei­chen und Ge­richt oder Voll­stre­ckungs­be­hör­de,
  • Datum der Ein­tra­gung und
  • der zur Ein­tra­gung füh­ren­de Grund.

Sons­ti­ges

Weitere Informationen, insbesondere auch zur Antragstellung für eingetragene Schuldnerinnen und Schuldner sowie Hinweise zum Datenschutz, finden Sie auf dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder.

Fris­ten

keine

Er­for­der­li­che Un­ter­la­gen

keine

Kos­ten

Für nicht gebührenbefreite Stellen ist der Abruf von Schuldnerdaten kostenpflichtig. Es fallen die in den Landesjustizkostengesetzen festgelegten Gebühren an: EUR 4,50

Achtung: Die Gebühr fällt an je Datensatz, der übermittelt wird. Sind bei einer Abfrage, die eine bestimmte Schuldnerin oder einen bestimmten Schuldner betreffen, mehrere Treffer vorhanden, fällt die Gebühr nur einmal an. Auch bei der Einholung einer Negativauskunft werden Gebühren erhoben. Die Selbstauskunft für die Schuldnerin oder den Schuldner ist dagegen kostenlos. Ebenfalls kostenlos ist der Abruf, wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung benötigt wird.

Bei jedem Abruf von Schuldnerdaten wird auf die entstehenden Kosten hingewiesen.

Rechts­grund­la­ge

Frei­ga­be­ver­merk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 23.06.2023 freigegeben.

Zu­ge­hö­ri­ge Le­bens­la­gen