Sammelentsorgungsnachweis Bestätigung

Wenn Sie gefährliche Abfälle verwerten, beseitigen, sammeln oder befördern, unterliegt dies einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren.

Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

Wenn Sie nachweispflichtig sind und weniger 20t pro Jahr und Abfallart erzeugen, können Sie Ihren Abfall über den Sammelnachweis eines Beförderers organisieren. Dieser nimmt für Sie am elektronischen Nachweisverfahren teil.

Merkblatt der SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH zur Nachweisführung bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen

Onlineantrag & Formulare

Zuständigkeit

SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH
Welfenstraße 15
70736 Fellbach
Postanschrift
Postfach: 42 51
70719 Fellbach
Tel. 0711 / 951961-0
Fax 0711 / 951961-28

Informationen & Öffnungszeiten

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.

Ablauf

- Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (VE) mit Deckblatt Entsorgungsnachweis (DEN) sowie Deklarationsanalyse (DA) durch den Sammler/Beförderer,

- Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
- Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
- Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.

- Führen von Begleitscheinen (elektronisch) je Sammeltour durch Sammler

- Übergabe des Übernahmescheins an Erzeuger (Papier; spätere elektronische Erfassung durch Sammler).

Sonstiges

Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.

In Baden-Württemberg sind gefährliche Abfälle zur Beseitigung andienungspflichtig. Diese Regelung stellt sicher, dass die Kapazitäten der Sonderabfalldeponie Billigheim von den Abfallerzeugern und -besitzern aus Baden-Württemberg genutzt werden. Diese Deponie wird vom Land zur Entsorgung von Sonderabfällen bereitgehalten.

Nicht der Andienungspflicht unterliegen hingegen:

  • Kleinerzeuger mit jährlich nicht mehr als 2.000 kg gefährlichem Abfall insgesamt
  • Erzeuger, die ihre Abfälle im Rahmen einer Sammelentsorgung dem Einsammler überlassen.
    In beiden Fällen muss der Entsorger oder der Einsammler der Andienungspflicht unterliegen.
  • Abfallerzeuger, die in betriebseigenenen baden-württembergischen Anlagen entsorgen, die am 01.01.1996 bereits betrieben wurden.

Ihre persönlichen Ansprechpartner der SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH nach Landkreisen finden Sie unter folgendem Link

Fristen

Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

Erforderliche Unterlagen

  • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
  • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

Kosten

Gebühr nach Nr. 1.1.34 der Anlage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich 100-1500 EUR

Gebühr nach Nr. 1.1.32 der Anlage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich 100-6000 EUR

Gebühr nach Nr. 1.1.33 der Anklage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich 100-2500 EUR

Hinweis: Bei Bestätigung durch Fristablauf nach § 5 Absatz 5 NachwV wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 EUR, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.

Bearbeitungsdauer

Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

09.01.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg