Nach­lass­si­che­rung be­trei­ben

Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen.

Sicherungsmaßnahmen sind beispielsweise:

  • An­ord­nung einer Nach­lass­pfleg­schaft
  • Sie­ge­lung (Kenn­zeich­nung von Nach­lass­ge­gen­stän­den)
  • Auf­nah­me eines Nach­lass­ver­zeich­nis­ses
  • Hin­ter­le­gung von Geld, Wert­pa­pie­ren und Kost­bar­kei­ten
  • Sper­rung von Kon­ten, so­weit nicht Rech­te Drit­ter be­trof­fen sind
  • An­ord­nung des Ver­kaufs ver­derb­li­cher Sa­chen

Die zuständige Stelle kann die Sicherungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen wählen. Sie muss aber bei einer Entscheidung die vermögensrechtlichen Interessen der endgültigen Erbinnen und Erben beachten.

Bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft sichert eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger die Erbschaft. Sie oder er ermittelt auch die Erbinnen oder Erben.

Zu­stän­dig­keit

Amts­ge­richt Tett­nang
Mont­fort­platz 1
88069 Tett­nang
Tel. 07542/5190
Fax 07542/519129


In­for­ma­tio­nen & Öff­nungs­zei­ten

Leis­tungs­de­tails

Vor­aus­set­zun­gen

  • Ohne Ein­grei­fen der zu­stän­di­gen Stel­le wäre der Er­halt des Nach­las­ses ge­fähr­det und
  • die Erbin oder der Erbe ist un­be­kannt oder
  • es ist un­ge­wiss, ob sie oder er die Erb­schaft an­nimmt.

Ab­lauf

Die zuständige Stelle muss von sich aus für die Sicherung sorgen. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, beurteilt die zuständige Stelle nach ihrem Kenntnisstand. Bei Gefahr im Verzug müssen in Baden-Württemberg auch die Gemeinden die entsprechenden Maßnahmen vornehmen.

Eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger kann auch auf Antrag bestellt werden. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will.

Sons­ti­ges

Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

Fris­ten

keine

Er­for­der­li­che Un­ter­la­gen

keine

Kos­ten

Für die gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen müssen Sie eine halbe Gebühr bezahlen. Die Gebühr richtet sich nach der Höhe des Nachlasswertes. Für die Kosten muss die Erbin oder der Erbe aufkommen.

Rechts­grund­la­ge

Be­zugs­ort

Geben Sie in der Ortswahl den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Erblasserin oder des Erblassers an.

Frei­ga­be­ver­merk

18.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

Zu­ge­hö­ri­ge Le­bens­la­gen