Krankenversicherung für Freiberufler beantragen
Als Selbständige oder Selbständiger sind Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie haben drei Möglichkeiten:
- Sie können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
- Sie können sich privat versichern.
- Sie können beides kombinieren und zur gesetzlichen Krankenversicherung eine private Zusatzversicherung abschließen.
Ausnahmen bestehen für
- Landwirtinnen und Landwirte: Sie sind in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau versichert.
- selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten: Sie sind in der Künstlersozialversicherung versichert.
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung richten sich nach Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eine Mindestbemessungsgrundlage ist, vor allem auch für hauptberuflich Selbständige, gesetzlich vorgeschrieben. Die Berechnung erfolgt anhand Ihrer Einnahmen zum Lebensunterhalt, z. B. der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Private Krankenversicherungen berechnen die Beiträge nach dem persönlichen Versicherungsrisiko, z. B. nach Alter oder Vorerkrankungen (und nicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit).
- Weitere Informationen zur Künstlersozialversicherung finden Sie im Text "Künstlersozialkasse (KSK) - Anmelden als selbständiger Künstler oder Publizist".
- Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. bietet Informationen über das Angebot der privaten Krankenversicherung.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung:
- Sie waren in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, bevor Sie die selbständige Tätigkeit aufgenommen haben.
- Unmittelbar vorher hat eine Familienversicherung oder eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung von mindestens zwölf Monaten bestanden oder
in den letzten fünf Jahren ist eine Vorversicherungszeit von mindestens 24 Monaten nachgewiesen. - Sie beantragen die freiwillige Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vorherigen Versicherung. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt immer im unmittelbaren Anschluss. Ein späterer Beitritt ist nicht möglich.
- Für die private Krankenversicherung: Erkundigen Sie sich beim Versicherungsunternehmen.
Zuständigkeit
- Für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung: die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie zuletzt versichert waren
- Für eine Versicherung in der privaten Krankenversicherung: jedes Unternehmen, das eine private Krankenversicherung anbietet
Ablauf
Wenn Sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern möchten, lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten. Dort erhalten Sie die Antragsformulare. Viele Krankenkassen bieten diese auch im Internet an.
Um Mitglied in der privaten Krankenversicherung zu werden, können Sie sich von der Krankenversicherung Ihrer Wahl ein Angebot erstellen lassen.
Sonstiges
keine
Fristen
- Gesetzliche Krankenversicherung: innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vorherigen Versicherung. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt im unmittelbaren Anschluss. Ein späterer Beitritt ist nicht möglich.
- Private Versicherung: Erkundigen Sie sich beim Versicherungsunternehmen.
Erforderliche Unterlagen
- Bei einem Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft: letzter Einkommensteuerbescheid oder bei Neugründung ein anderweitiger Nachweis der Einnahmen.
- Bei der Wahl eines privaten Versicherungsträgers: je nach Versicherungsträger
Kosten
Die Rechtsberatung durch einen Fachanwalt oder Steuerberater kann zusätzliche Kosten verursachen.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
- 09.10.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg