Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären
Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften werden im deutschen Recht gleich behandelt. Im Folgenden werden sie alle als "Religionsgemeinschaften" bezeichnet. Sind sie Körperschaften des öffentlichen Rechts, können sie von ihren Angehörigen Kirchensteuer erheben.
Für den Lohnsteuerabzug wird dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft durch die von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitgeteilt. Grundlage bilden die der Finanzverwaltung von den Meldebehörden bereitgestellten Informationen.
Die Lohn- oder Einkommensteuer bildet in der Regel die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Der Staat erhebt sie für die Religionsgemeinschaften.
Den Steuersatz legt die jeweilige Religionsgemeinschaft fest.
Er beträgt in Baden-Württemberg grundsätzlich acht Prozent, für Angehörige der römisch-katholischen Kirche mit Wohnsitz in Bad Wimpfen ab 1. Januar 2016 neun Prozent.
Dies gilt für den Postleitzahlenbereich 74206 einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger.
Für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sind zu unterscheiden:
- der staatliche Rechtskreis
- der Rechtskreis der Religionsgemeinschaft
Zuständigkeit
Abteilung Standesamt
Adenauerplatz 1
88045 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 203-2171
standesamt@friedrichshafen.de
Informationen & Öffnungszeiten
Standesamt – Außenstelle Ailingen
Hauptstraße 2
88048 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 507-140
Tel. +49 7541 507-141
standesamt@ailingen.de
Informationen & Öffnungszeiten
Ablauf
Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Friedrichshafen haben und aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, austreten möchten, sprechen Sie bitte persönlich bei uns vor und bringen dazu Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
Kosten
Gebührenrahmen: In der Regel 10 Euro bis 60 Euro, dieser richtet sich nach der Gebührensatzung der Kommune.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Friedrichshafen, 26.08.2016