Immissionsschutz - Meldung bei Überschreitung der Maßnahmenwerte oder bei Störung des Betriebs bei Verdunstungs-, Kühlanlagen und Nassabscheidern
Als Betreiber einer Verdunstungskühlanlage, eines Kühlturms oder eines Nassabscheiders sind Sie verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 der 42. BImSchV und innerhalb einer Frist von 4 Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 der 42. BImSchV zu informieren, wenn bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 der 42. BImSchV genannten Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen in Nutzwasser festgestellt wird. Die zuständige Behörde nimmt die Information entgegen und prüft die von Ihnen veranlassten Maßnahmen. Gegebenenfalls nimmt die Behörde auch Kontakt mit Ihnen auf.
Onlineantrag & Formulare
Zuständigkeit
Landratsamt Bodenseekreis
Glärnischstraße 1-3
88045 Friedrichshafen
Postanschrift
Glärnischstr. 1-3
88041 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 204 0
info@bodenseekreis.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Als Betreiber einer Verdunstungskühlanlage, eines Kühlturms oder eines Nassabscheiders sind Sie verpflichtet, die zuständige Behörde zu informieren, wenn bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen in Nutzwasser festgestellt wird.
Ablauf
Zur Erfüllung der Informationspflichten steht für die Betreiber die bundesweit einheitliche Webanwendung KaVKA-42.BV zur Verfügung.
Die Nutzung der Webanwendung KaVKA-42.BV ist in Baden-Württemberg für alle Anzeigepflichten nach § 13 und für alle Informationspflichten nach § 10 der 42. BImSchV vorgeschrieben. Zusätzlich kann die Webanwendung für Mitteilungen nach § 14 verwendet werden.
Sonstiges
Ansprechpartner bei technischen Fragen zur Webanwendung KaVKA-42.BV (zum Beispiel bei Fragen zur Bedienung der Software, bei Registrierungsproblemen) ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW):
- kavka@lubw.bwl.de
Bei fachlichen Fragen (zum Beispiel Fragen zur Einstufung einer Anlage und zum Anwendungsbereich der 42. BImSchV, Fragen zu bereits in KaVKA-42.BV registrierten Anlagen, Fragen zu einzelnen Betreiberpflichten) wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Immissionsschutzbehörde.
Fristen
Bei Überschreitung eines Maßnahmenwertes sind Sie unter anderem verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 und innerhalb einer Frist von 4 Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.
Erforderliche Unterlagen
Angaben gemäß Anlage 3 Teil 1 oder 2 der 42. BImSchV sowie insbesondere
- Ergebnis der Laboruntersuchung, bei der die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach Anlage 1 festgestellt wurde (§ 10 Satz 1 Nummer 1 der 42. BImschV),
- Ergebnis der Untersuchung zur Differenzierung der Legionellen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 (§ 10 Satz 1 Nummer 2 der 42. BImschV),
- Ergebnis der zusätzlichen Laboruntersuchung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 (§ 10 Satz 1 Nummer 2 der 42. BImschV).
Bei der Verwendung der Webanwendung KaVKA-42.BV erfolgt eine Abfrage aller erforderlichen Angaben.
Kosten
Die Kosten ergeben sich aus der Gebührenfestsetzung der zuständigen Immissionsschutzbehörden.
Rechtsgrundlage
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV)
- § 10 Informationspflichten
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)
Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg
Freigabevermerk
05.08.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg