Immissionsschutz - Genehmigung im vereinfachten Verfahren für eine Anlage nach BImSchG beantragen
Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage, die im Anhang 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) genannt sind, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von der zuständigen Behörde. Ebenfalls genehmigungspflichtig ist die wesentliche Änderung einer solchen Anlage.
Hierbei können Genehmigungen von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs anstatt in einem förmlichen in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden. In diesen Fällen erfolgt das Verfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit.
In welchen Fällen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren möglich ist, entnehmen Sie der Gesetzesgrundlage.
Informationen und weiterreichende Erläuterungen zum Genehmigungsverfahren und zum Antrag sowie eine Checkliste bezüglich der erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie im Leitfaden Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz des Umweltministeriums Baden-Württemberg.
Zuständigkeit
Landratsamt Bodenseekreis
Glärnischstraße 1-3
88045 Friedrichshafen
Postanschrift
Glärnischstr. 1-3
88041 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 204 0
info@bodenseekreis.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie müssen nachweisen, dass Sie bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage die Pflichten des Bundes-Immissionschutzgesetzes (BImSchG) erfüllen werden.
- Dem Vorhaben stehen keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegen.
Ablauf
Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind.
- Sofern von der zuständigen Immissionsschutzbehörde beziehungsweise den jeweiligen Fachbehörden weitere Unterlagen für eine Beurteilung erforderlich sind, sind diese nachzureichen.
- Zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit beteiligt die zuständige Immissionsschutzbehörde die von dem Vorhaben betroffenen Fachbehörden. Abweichend zum förmlichen Genehmigungsverfahren erfolgt im vereinfachten Genehmigungsverfahren keine Öffentlichkeitsbeteiligung und damit keine Auslegung der Antragsunterlagen.
- Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist über den Antrag zu entscheiden.
- Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu begründen.
- Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen. Hiervon ausgenommen sind Planfeststellungen, Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne, behördliche Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften sowie wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen.
- Im Rahmen der Antragsstellung kann die Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG oder die Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 BImSchG sowie die Aufteilung in mehrere Teilgenehmigungen nach § 8 BImSchG beantragt werden.
Sonstiges
Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen ab.
Die Beantragung einer einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten oder im förmlichen Genehmigungsverfahren erfolgt über den gleichen Onlineantrag. Die Auswahl der Verfahrensvariante erfolgt innerhalb der Antragsstellung.
Auch die wesentliche Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf einer Genehmigung. Hierbei kommen die gleichen Formblätter beziehungsweise das gleiche Online-Verfahren zum Einsatz.
Verwenden Sie bei einer elektonischen Antragstellung über das Serviceportal Baden-Württemberg für die Nachreichung von Antragsunterlagen den Online-Prozess "Unterlagen für immissionsschutzrechtliche Genehmigung nachreichen".
Weitere Informationen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren finden Sie in der Beschreibung der Verwaltungsleitung "Immissionsschutz - Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen".
Fristen
Der Betreiber hat vor Errichtung und Betrieb der Anlage diese von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um
- Beschreibungen des Vorhabens, einschließlich Angaben zu Anlagenteilen, Verfahrensschritten, Stoff- und Produktdaten,
- schematische Darstellungen und Fließbilder,
- Angaben zu möglichen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs,
- Angaben zu Emissionen und Immissionen,
- Angaben zu Abfällen und Abwässern,
- Bauvorlagen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung.
Die zuständige Stelle kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen verlangen. Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen ab.
Sofern im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen miterteilt werden (zum Beispiel Baugenehmigung), sind die hierzu erforderlichen Unterlagen ebenfalls einzureichen.
Nutzen Sie für den Antrag, sofern kein Onlineverfahren zur Verfügung steht, die Formblätter 1 bis 11 der "Anlage 1" des Leitfadens Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz des Umweltministeriums Baden-Württemberg.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten für die Anlage.
Bearbeitungsdauer
Die Genehmigungsbehörde hat in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur prüfen, ob die Unterlagen vollständig sind. Sofern die Antragsunterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichend sind, sind diese durch den Antragsteller zu vervollständigen.
In einem vereinfachten Verfahren beträgt die Bearbeitungsdauer 3 Monate nach vollständigem Eingang aller notwendigen Unterlagen. Die Frist kann um drei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragssteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.
Rechtsgrundlage
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):
- § 4 Genehmigung
- § 6 Genehmiungsvoraussetzungen
- § 10 Genehmigungsverfahren
- § 19 Vereinfachtes Verfahren
Freigabevermerk
01.04.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg