Immissionsschutz - endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen
Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, die endgültige Stilllegung der Anlage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu anzuzeigen.
Zuständigkeit
Landratsamt Bodenseekreis
Glärnischstraße 1-3
88045 Friedrichshafen
Postanschrift
Glärnischstr. 1-3
88041 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 204 0
info@bodenseekreis.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie möchten eine Feuerungsanlage im Anwendungsbereich der 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage) endgültig stilllegen.
Ablauf
Die Stillegungsanzeige ist elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
Bei Unvollständigkeit erfolgt eine Mitteilung durch die zuständige Behörde.
Nach bestandener Prüfung löscht die zuständige Behörde die Anlage im Anlagenregister.
Sonstiges
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.
Die Pflicht zur Durchführung eines Anzeigeverfahrens nach § 15 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 BImSchG bleibt von der Anzeige nach 44. BImSchV unberührt. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind der zuständigen Immissionsschutzbehörde separat vorzulegen.
Fristen
Die endgültige Stilllegung der Anlage müssen Sie innerhalb eines Monats anzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- Name und Geschäftssitz des Betreibers
- Angabe der stillzulegenden Einzelfeuerungen
- Datum der Stillegung
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlage
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV):
- § 6 Absatz 5 Registrierung von Feuerungsanlagen
Bezugsort
Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Betriebsgeländes mit der stillzulegenden Feuerungsanlage unterscheiden, ist als Bezugsort die Adesse des Betriebsgeländes maßgeblich.
Freigabevermerk
06.01.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg