Immissionsschutz - Emissionsrelevante Änderung einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen
Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, eine emissionsrelevante Änderung der Anlage vor der Durchführung der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzuzeigen.
Zuständigkeit
Landratsamt Bodenseekreis
Glärnischstraße 1-3
88045 Friedrichshafen
Postanschrift
Glärnischstr. 1-3
88041 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 204 0
info@bodenseekreis.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie möchten an einer Feuerungsanlage im Anwendungsbereich der 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage) eine emissionsrelevante Änderung vornehmen.
Ablauf
Die Anzeige der emissionsrelevanten Änderung ist elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
Bei Unvollständigkeit erfolgt eine Mitteilung durch die zuständige Behörde.
Gegebenfalls nimmt die Behörde eine Änderung im Anlagenregister vor
Sonstiges
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.
Bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen gilt: Die Pflicht zur Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG oder eines Anzeigeverfahrens nach § 15 Abs. 1 BImSchG bleibt von der Anzeige nach 44. BImSchV unberührt. Erforderliche Verfahren sind seperat abzuhandeln.
Fristen
Die emissionsrelevante Änderung einer Anlage ist vor der Durchführung anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
Der Anzeige sind die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlage
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV)
- § 5 Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage
- § 6 Registrierung von Feuerungsanlagen
Bezugsort
Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Betriebsgeländes mit der Feuerungsanlage unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Betriebsgeländes maßgeblich.
Freigabevermerk
02.12.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg