Immissionsschutz - Betriebseinstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG anzeigen
Stilllegungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen sind, sobald der Betreiber einen dahingehenden Entschluss gefasst hat, nach § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Leitfaden: Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Zuständigkeit
Landratsamt Bodenseekreis
Glärnischstraße 1-3
88045 Friedrichshafen
Postanschrift
Glärnischstr. 1-3
88041 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 204 0
info@bodenseekreis.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Wenn Sie beabsichtigen, den Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, müss Sie dies unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung nach § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bei der für die Anlage zuständigen Behörde anzeigen.
Bei der Stilllegung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage müssen Sie die sich aus § 5 Absatz 3 und 4 BImSchG ergebenden Nachsorgepflichten erfüllen:
- Von der Anlage oder dem Anlagengrundstück dürfen nach der Stilllegung keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden.
- Abfälle sind ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu entsorgen.
- Das Anlagengrundstück ist so Wiederherzustellen, dass ein ordnungsgemäßer Zustand gewährleistet ist.
Ablauf
Die beabsichtige Stilllegung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage müssen Sie unverzügliche mit den erforderlichen Unterlagen, bei der für Ihre Anlage zuständigen Behörde, anzeigen. Von der zuständigen Behörde erfolgt eine Prüfung, ob die Betreiberpflichten erfüllt werden. Sofern weitere Unterlagen für eine Beurteilung erforderlich sind, sind diese nachzureichen.
Sonstiges
Sofern von der für Ihre Anlage zuständigen Behörde ein Onlineantrag für die Anzeige einer Änderung an einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedüftigen Anlage nach § 15 Abs. 1 BImSchG angeboten wird, können Sie diesen ggf. auch für die Anzeige einer Betriebseinstellung nach § 15 Abs. 3 BimSchG verwenden.
Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen ab.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zuständige Immissionsschutzbehörde stellen.
Fristen
Sie müssen Stilllegungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen anzeigen, sobald Sie als Betreiber einen dahingehenden Entschluss gefasst haben.
Erforderliche Unterlagen
Der Anzeige sind Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 BImSchG ergebenden Nachsorgepflichten beizufügen.
Kosten
Bitte erkundigen Sie sich bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Rechtsgrundlage
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen)
Freigabevermerk
14.03.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg