Grundbuch - Eintragung beantragen
Sie haben ein Grundstück gekauft? Dann sind Sie erst neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem
- Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
- die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.
Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich.
Zuständigkeit
Amtsgericht Ravensburg -Grundbuchamt-
Gartenstraße 100
88212 Ravensburg
Tel. 0751/806-1700
Fax 0751/806-1710
Poststelle@gbaravensburg.justiz.bwl.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:
- Antrag auf Eintragung
- Auflassung oder/und Eintragungsbewilligung der Person, deren Recht von der Eintragung betroffen wird
- die Einhaltung besonderer Formvorschriften
Je nach Einzelfall
- sind zusätzliche Unterlagen erforderlich (zum Beispiel Erbnachweis, Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder
- muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (zum Beispiel durch Eintragung der Erben eines verstorbenen Eigentümers).
Ablauf
Die Eintragung ins Grundbuch müssen Sie beantragen. Informieren Sie sich dazu bei einem Notar, einer Notarin, einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin.
Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.
Sonstiges
Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück und die Belastungen, die eventuell auf dem Grundstück liegen (zum Beispiel Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten).
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Vorlage der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
Kosten
je nach Geschäftswert
Rechtsgrundlage
- § 13 Antrag auf Eintragung
- § 19 Bewilligung der Eintragung
- § 20 Auflassung
- § 29 Form der Eintragungsunterlagen
- § 39 Voreintragung des Betroffenen
- § 71 ff. GBO Beschwerde
Freigabevermerk
24.11.2023 Justizministerium Baden-Württemberg