Genehmigung für einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen beantragen
Man unterscheidet:
- normaler Linienverkehr
- Fernverkehr innerhalb Deutschlands zwischen größeren Städten
- Sonderformen des Linienverkehrs: Berufsverkehr, Schülerverkehr, Marktfahrten und Theaterfahrten
Hinweis: Pro Strecke wird üblicherweise nur eine Buslinie genehmigt. Die Fernlinien dürfen den Verbundlinienverkehr nicht konkurrieren.
Die Genehmigung können Sie für längstens zehn Jahre erhalten. Danach können Sie die Verlängerung beantragen.
Onlineantrag & Formulare
Zuständigkeit
Landratsamt Bodenseekreis
Glärnischstraße 1-3
88045 Friedrichshafen
Postanschrift
Glärnischstr. 1-3
88041 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 204 0
info@bodenseekreis.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- für das Unternehmen:
- persönliche und fachliche Eignung aller Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer des antragstellenden Unternehmens sowie, wenn vorhanden, eines externen Verkehrsleiters
- Betriebssitz oder Niederlassung im Inland (im handelsrechtlichen Sinn)
- Nachweis, dass das Unternehmen zuverlässig und finanziell leistungsfähig ist
- für die Strecke:
- Die geplante Streckenführung schließt nur Straßen ein, die geeignet sind.
- Auf der geplanten Strecke gibt es noch keinen Linienverkehr.
Die Unternehmen, die bereits mit der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs beauftragt sind, decken den Bereich nicht ab und können auch nach Ablauf einer bestimmten Frist keinen entsprechenden Linienverkehr einrichten. - Die geplante Buslinie entspricht den Zielen des Nahverkehrsplans. Dieser wird von den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten aufgestellt und ist auf deren Internetseiten einzusehen; Sie erhalten dort auch nähere Auskünfte dazu.
- Die ÖPNV-Linien werden (mit einzelnen Ausnahmen) nicht mehr einzeln, sondern nur noch "gebündelt" (Linienbündel) vergeben. Dieses Linienbündel-Konzept ist Bestandteil jedes Nahverkehrsplans der Landkreise beziehungsweise der Kreisfreien Städte.
Ablauf
Sie müssen die Genehmigung bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen.
Je nach Angebot erhalten Sie dort ein Antragsformular oder Sie können es im Internet herunterladen.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und holt Stellungnahmen von Stellen ein, die im Einzugsbereich der geplanten neuen Linie liegen.
Dazu gehören üblicherweise:
- Unternehmen, die bereits Linienverkehr anbieten
- Städte, Gemeinden und möglicherweise Landkreise
- örtlich zuständige Träger der Straßenbaulast
- Planungsbehörden
- Gewerbeaufsichtsbehörden
- weitere Behörden, die von dem Antrag betroffen sind
- Industrie- und Handelskammern
- Fachgewerkschaften und Fachverbände
Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis des Prüfverfahrens schriftlich mit.
Sonstiges
keine
Fristen
spätestens 12 Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate), beispielsweise:
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Fahreignungsregister
- Bei eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
- Ausfertigung des Gesellschaftervertrags und der Gesellschafterliste
- Bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung
- Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate):
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde, in der Ihr Betriebssitz angemeldet ist
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung:
- von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben und
- für sich selbst, sofern Sie freiwillig oder privat versichert sind oder waren
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
- Eigenkapitalbescheinigung und, falls erforderlich, Zusatzbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
- Die Höhe des Eigenkapitals hängt von der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge ab: Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro, für jedes weitere Fahrzeug von 5.000 Euro nachweisen.
- Nachweis der fachlichen Eignung:
- Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK oder
- Fachkundebescheinigung der IHK über eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Straßenpersonenverkehrsunternehmen oder
- Zeugnis über eine anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung
- Fahrpläne, aus denen ersichtlich ist, wo und in welchen Abständen es Haltestellen geben soll (in einfacher Ausfertigung), dazu in elektronischer Form - jeweils als PDF
- Übersichtskarten, auf denen Fahrstrecke und Haltestellen erkennbar sind, sowie alle in diesem Gebiet vorhandenen Verkehrsarten (Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schifffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen) in einfacher Ausfertigung, dazu in elektronischer Form - jeweils als PDF
- Haltestellenverzeichnis
- Länge der Linie in Kilometern (bei Zwischenhaltestellen auch Länge der Teilstrecken in Kilometern)
- Angaben über die einzusetzenden Fahrzeuge (Zahl, Art und Angabe der Sitz- und Stehplätze)
- geplante Tarife und Beförderungsbedingungen
- bei Linienverkehr, den Sie über die Grenzen hinaus anbieten wollen: genaue Angaben über Lenk- und Ruhezeiten
- wenn Sie andere Personen zur Geschäftsführung bestellen, müssen Sie für diese folgende Unterlagen vorlegen:
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister
- Nachweis der fachlichen Eignung
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsvertrag)
Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Kosten
je nach Liniengestaltung und Prüfungsaufwand: EUR 100,00 – 2.440,00
Bearbeitungsdauer
üblicherweise drei Monate
Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das innerhalb der ersten drei Monate in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.
Rechtsgrundlage
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 8 (PBefG) Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr
- §§ 42, 42a, 43 (PBefG) Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
- § 1 - Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
- § 2 - Zuständigkeit der Regierungspräsidien
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
Bezugsort
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist unter folgendem Internet-Link verfügbar:
Freigabevermerk
12.12.2023 Regierungspräsidium Stuttgart