Förderprogramm Obstwiesen

Friedrichshafen hat eine alte Tradition als Obstbauregion im Bodenseegebiet, die ein wichtiger Bestandteil der regionalen Kulturlandschaft ist. Früher wurden Obstwiesen regelmäßig beweidet und die Bäume gepflegt, um Tafelobst, Dörrobst, Saft, Most, Brände und Marmelade herzustellen.

Heute sind 75 Prozent der Bestände verschwunden. Im gesamten Bodenseeraum sind von ehemals zwei Millionen Hochstämmen mehr als 1,5 Millionen Bäume gerodet worden. Mangelnde Wirtschaftlichkeit und fehlende Pflege werden weitere Obstwiesen in der Region verschwinden lassen, mit unmittelbarem Einfluss auf Wohn- und Erholungsqualität.

Und jedes Jahr gehen etwa weitere 200 alte Obstbäume durch Rodung, mangelnde Pflege, Vergreisung und Mistelbefall verloren. Die Stadt Friedrichshafen hat daher ein Aktionsprogramm zum Erhalt von Obsthochstämmen ins Leben gerufen.

Ziel und Zweck des Obstwiesenprogramms

Obstwiesen sind aus landschaftsästhetischer und ökologischer Sicht besonders wertvoll für Friedrichshafen und in ihrer Vielfalt unersetzlich. Das Häfler Obstwiesenprogramm fördert seit 2011 sehr erfolgreich den Erhalt, die Pflege, die Nutzung und die Neuanlage von Hochstammwiesen. Das Häfler Obstwiesenprogramm wird 2025 fortgeschrieben. Die neue Richtlinie tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Mittlerweile wird ein großer Teil der Obstwiesen im Stadtgebiet mit Unterstützung des Häfler Obstwiesenprogramms gepflegt.

Onlineantrag & Formulare

Zuständigkeit

Frau Gietl
Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt
Gebäude: Riedleparkstraße
Raum 1.080
Tel. +49 7541 203 4643

Informationen & Sprechzeiten

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Wer kann gefördert werden?

Folgende Personengruppen können einen Antrag für das Obstwiesenprogramm stellen:

  • Landwirte und Landwirtinnen
  • ehrenamtliche Umweltinitiativen
  • Privatpersonen

Was wird gefördert?

Fördergruppe A – Pflege von Obsthochstämmen

Die Förderung umfasst die fachgerechte Sanierung (Erstpflege) von Obsthochstämmen sowie die Folgepflege. Obsthochstämme im Sinne dieser Richtlinie sind hochstämmige, landschaftsprägende, robuste und ortstypische Obstbäume mit mehr als 1,80 m Stammhöhe.

Die Zuwendung wird als Geldleistung oder als Übernahme der entsprechenden Pflegekosten gewährt.

  • Pflegekosten Sanierung (Erstpflege) von Obsthochstämmen:
    • kleiner Obstbaum (bis 5 m Höhe, bis 5 m Durchmesser): 35 Euro
    • mittelgroßer Obstbaum (5 bis 8 Meter Höhe, 5 bis 8 Meter Durchmesser): 50 Euro
    • großer Obstbaum (8 bis 10 Meter Höhe, 8 bis 10 Meter Durchmesser): 80 Euro
    • sehr großer Obstbaum (über 10 Meter Höhe, über 10 Meter Durchmesser): 100 bis 200 Euro (nach Abstimmung vor Ort, Einzelbaumentscheidung)
  • Pflegekosten Regelpflege (Folgepflege) von Obsthochstämmen (bei Jungbäumen ab dem 2. Standjahr jährlich bis zum 10. Standjahr, bei älteren Bäumen alle drei Jahre):
    • junger Obstbaum (bis 5 Meter Höhe, bis 5 Meter Durchmesser): 15 Euro
    • kleiner Obstbaum (bis 5 Meter Höhe, bis 5 Meter Durchmesser): 20 Euro
    • mittelgroßer Obstbaum (5 bis 8 Meter Höhe, 5 bis 8 Meter Durchmesser): 25 Euro
    • großer Obstbaum (8 bis 10 Meter Höhe, 8 bis 10 Meter Durchmesser): 40 Euro
    • sehr großer Obstbaum (über 10 Meter Höhe, über 10 Meter Durchmesser): 50 bis 100 Euro (nach Abstimmung vor Ort, Einzelbaumentscheidung)

Fördergruppe B – Pflanzung von Obsthochstämmen: Gefördert wird die Neu- und Nachpflanzung von Obsthochstämmen (Apfel-, Birn-, Kirsch-, Zwetschgen- und Walnussbäumen, in Einzelfällen auch weitere Obstsorten und Wildobstbäume) in Obstwiesen und als Obstbaumreihen bis 15 Bäume/Jahr/Hektar sowie das für die Pflanzung notwendige Material. Die beantragten Obstbäume werden jedes Jahr gesammelt und von der Stadt Friedrichshafen im Herbst beschafft. Zur Verfügung gestellt werden von Ihnen ausgewählte Jungbäume standortgerechter Sorten in mehrjähriger Pflanzqualität mit 180 Zentimeter Astansatz inkl. zweier Pflöcke, Anbindematerial, Wühlmauskorb und Verbissschutz. Zusätzlich benötigtes Material, z.B. bei beweideten Flächen, kann im Antrag vermerkt werden.

Fördergruppe C – Extensive Pflege von Grünlandunterwuchs: Bei extensiver Grünlandnutzung bzw. -pflege unter Obsthochstämmen handelt es sich um eine mehrschürige (Mulch-)Mahd ab einer Flächengröße von 0,5 bis maximal 4,5 ha. Die extensive Nutzung des Grünlandes kann auch durch Beweidung (max. 1,4 RGV/Hektar) erfolgen bzw. mit dieser kombiniert werden. Für Bewirtschaftende, denen nur eine Mulchmahd möglich ist, gilt folgende Unterteilung zur Förderung der Artenvielfalt:

  • 20 bis 40 Prozent sind nur zweimal im Jahr zu mulchen (Ende Juni und Ende August)
  • 20 bis 40 Prozent sind nur einmal im Jahr zu mulchen (Ende August)
  • 20 bis 40 Prozent der Fläche, insbesondere entlang der Baumstämme und unter den Baumkronen, können häufiger (vier- bis max. sechsmal) gemulcht werden.
  • Die Baumscheiben von Jungbäumen sind offen zu halten.
  • Ein abschließender Mulchgang auf der Gesamtfläche im Oktober/November ist möglich.

Die Förderung der extensiven Grünlandnutzung erfolgt in zwei Stufen:

  • Stufe 1 fördert die extensive Pflege des Unterwuchses mit 400 Euro/Hektar/Jahr.
  • Stufe 2 honoriert das Vorkommen von blühenden Kennarten des artenreichen Grünlands unter den nach dieser Richtlinie gepflegten Hochstammbeständen. Die Förderung beträgt 600 Euro/Hektar/Jahr inkl. Stufe 1. Beispiele für Kennarten: Wiesen-Salbei, Glockenblume, Wiesen-Storchschnabel, Rot-Klee, Flockenblume, Witwenblume, Pippau, Bocksbart, Margerite, Schafgarbe. Voraussetzung für Stufe 2 ist das Vorkommen von mindestens vier dieser Kennarten. Alle Kennarten (Datei nicht barrierefrei)

Fördergruppe D – Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung/ Entwicklung von hochstämmigen Obstwiesen und ihrer biologischen Vielfalt: Gefördert werden sonstige Maßnahmen, die über die Punkte A bis C hinaus der Erhaltung von hochstämmigen Obstwiesen und derer biologischen Vielfalt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen dienen.

Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt können sein:

  • Die Anlage von mehrjährigen Blühstreifen, Hecken, Kleingewässern oder Kleinbiotopen (Insektenhotels und Asthaufen);
  • die Erhaltung alter Kultursorten oder Projekte im Bereich solidarischer Landwirtschaft;
  • Maßnahmen zur lokalen Vermarktung eigener Obstwiesenprodukte, wie z.B. die Kosten für die Bio-Zertifizierung gemäß Öko-Verordnung;
  • bürgerschaftliche Projekte;
  • Schnittkurse und die Ausbildung zum Obstfachwart;
  • Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, die den Zielen dieser Richtlinie dienen.

Es werden entweder die Arbeitsleistung für die Maßnahmen (15 EUR/h) oder die Sachkosten (z.B. für Saatgut) gefördert. Alternativ können die benötigten Materialien, z.B. Saatgut, Pflanzen oder Nistkästen, auch seitens der Stadt zur Verfügung gestellt werden.

Die Förderhöchstsumme pro Jahr und Antragsstellenden beträgt 2.000 Euro/Jahr.

Ablauf

Die Förderung muss beantragt werden, bevor Sie mit den Maßnahmen beginnen.

Sonstiges

Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die Stadt Friedrichshafen nur im Rahmen der verfügbaren Mittel. Detaillierte Informationen zu den geförderten Maßnahmen und zum Förderumfang finden Sie in Förderrichtlinien.

Fristen

Bitte füllen Sie den jeweiligen Antrag zu Ihrer geplanten Maßnahme aus, bevor Sie mit der Umsetzung beginnen. Frist für die Bestellung der Bäume ist jährlich der 1.August.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellenden
  • bei Punkt D ein Angebot oder eine Kostenschätzung zur beantragten Maßnahme

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Friedrichshafen, 10.09.2024