Fischereischein beantragen
Wer fischen oder angeln will, muss einen Fischereischein besitzen und diesen beim Fischen bei sich haben. Er ist nur gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben.
Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit.
Jugendliche ohne Sachkundenachweis erhalten einen Jugendfischereischein. Erbringen Sie den Sachkundenachweis, können auch sie einen Fischereischein auf Lebenszeit beantragen.
Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten bundesweit in jedem Land. Ziehen Sie aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg, so gilt Ihr dort erworbener Fischereischein hier längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.
Urlauber aus dem Ausland erhalten ohne Sachkundenachweis einen Jahresfischereischein, wenn sie sich nicht länger als vier Wochen in Deutschland aufhalten.
Zusätzlich zum Fischereischein benötigen Sie die Erlaubnis derjenigen Person, die das Fischereirecht für das Gewässer hat, in dem Sie fischen möchten.
Zuständigkeit
Sachgebiet Bürgeramt
Adenauerplatz 1
88045 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 203 2140
Tel. +49 7541 203 2142
buergerservice@friedrichshafen.de
Informationen & Öffnungszeiten
Sachgebiet Bürgeramt – Außenstelle Fischbach
Zeppelinstraße 306
88048 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 203 2157
buergerservice@friedrichshafen.de
Informationen & Öffnungszeiten
Ortsverwaltung Ailingen
Hauptstraße 2
88048 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 507-0
info@ailingen.de
Informationen & Öffnungszeiten
Ortsverwaltung Ettenkirch
Ettenkircher Straße 21
88048 Friedrichshafen
Tel. +49 7546 92450
ortsverwaltung.ettenkirch@friedrichshafen.de
Informationen & Öffnungszeiten
Ortsverwaltung Kluftern
Gangolfstraße 2
88048 Friedrichshafen
Tel. +49 7544 95900-0
ortsverwaltung.kluftern@friedrichshafen.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)
- Sie sind zwischen 10 und 15 Jahre alt,
- Sie haben keinen Sachkundenachweis und
- Ihre Eltern oder deren Stellvertreter erklären ihr Einverständnis
Sie dürfen nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die einen gültigen Fischereischein besitzt. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 16 Jahre alt werden.
Fischereischein auf Lebenszeit
- Sie sind mindestens 10 Jahre alt und
- Sie können die erforderliche Sachkunde nachweisen (Vorlage).
Sie dürfen diese Prüfung nur ablegen, wenn Sie erfolgreich an einem Lehrgang des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg teilgenommen haben.
Tipp: Zusätzliche Informationen zum Fischereischein und zur Fischerprüfung bietet Ihnen das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.
Ablauf
Den Fischereischein beantragen Sie persönlich bei den zuständigen Stellen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
Sonstiges
Auf der Internetseite der Fischereiforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg oder auf der Internetseite des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e. V. finden Sie:
- das Fischereigesetz
- die Landesfischereiverordnung
- weitere Hinweise zur Fischerei, dem Fischereischein und Lehrgängen
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Passbild
- Sachkundenachweis (Prüfungszeugnis)
Kosten
Die Gemeinden legen die Gebühren für die Fischereischeine fest. Zusätzlich müssen Sie jedes Jahr eine Fischereiabgabe in Höhe von 12 Euro zahlen. Diese Abgabe gilt nicht für den Jugendfischereischein.
Fischereischein auf Lebenszeit: 34 Euro + Fischereiabgabe
Verlängerung Fischereischein auf Lebenszeit: 7 Euro + Fischereiabgabe
Die Gebühr für den Jugendfischereischein richtet sich nach der Gültigkeitsdauer: 11 Euro bis 20 Euro
Bearbeitungsdauer
keine
Rechtsgrundlage
- § 31 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Fischereischein)
- § 32 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Jugendfischereischein)
- § 33 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Versagungsgründe)
- § 35 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Zuständigkeit)
- § 36 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Fischereiabgabe)
- § 14 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Sachkundenachweis)
- § 15 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Fischereiprüfung)
- § 16 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Vorbereitungslehrgang)
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl Ihren Wohnort oder den Ort an, in dem Sie die Fischerei ausüben wollen.
Hinweis: In einigen Fällen kann es sein, dass das Verwaltungsverfahren nicht von der Wohnortgemeinde, sondern von einer anderen Gemeinde im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft abgewickelt wird, die noch nicht im Behördenwegweiser eingepflegt ist. Wir bemühen uns, auch die Verwaltungsgemeinschaften und deren Zuständigkeiten nach und nach in den Behördenwegweiser aufzunehmen.
Freigabevermerk
Stadt Friedrichshafen, 06.05.2024