Immissionsschutz - Emissionserklärung nach 11. BlmSchV abgeben
Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter industrieller Anlagen müssen Sie regelmäßig die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftschadstoff-Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde erklären. Die Emissionserklärung enthält Angaben über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von einer Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind.
Die Emissionserklärung geben Sie alle 4 Jahre bei der zuständigen Behörde ab.
Wenn von Ihrer Anlage nur unwesentliche Luftverunreinigungen ausgehen, können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden.
Vertiefende Informationen finden Sie auf der Themenseite zur "Emmissionserklärung nach 11. BImSchV" der LUBW.
Onlineantrag & Formulare
Zuständigkeit
LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
Griesbachstr. 1-3
76185 Karlsruhe
Postanschrift
Postfach: 10 01 63
76231 Karlsruhe
Tel. 0721/5600-0
Fax 0721/5600-1456
poststelle@lubw.bwl.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie haben im Erklärungszeitraum eine genehmigungsbedürftige Anlage betrieben.
Ihre Anlage fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 1 der 11. BImSchV als Anlage, die von der Erklärungspflicht befreit ist.
Wenn Ihre Anlage im Erklärungszeitraum in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben wird, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
Ablauf
Reichen Sie Ihre Emissionserklärung fristgerecht bei der zuständigen Behörde ein.
Nutzen Sie hierzu die Betriebliche Umweltdatenberichterstattung "BUBE online", um Ihre Emissionserklärung elektronisch zu übermitteln.
Die Behörde prüft Ihre Daten und fordert gegebenenfalls Unterlagen oder weitere Auskünfte von Ihnen nach.
Sonstiges
Die Übermittlung der Emmissionserklärung erfolgt außschließlich über das Erfassungssystem BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung).
Fristen
Die Emissionserklärung müsse Sie alle 4 Jahre bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abgeben.
Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden.
Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
Den erforderlichen Inhalt der Emissionserklärung können Sie in § 3 sowie im Anhang der 11. BImSchV einsehen.
Kosten
Keine
Rechtsgrundlage
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):
- § 27 Emissionserklärung
Freigabevermerk
27.02.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg