Eheschließung mit einer oder einem ausländischen Staatsangehörigen anmelden

Wenn Sie und Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden.

Besitzt eine der eheschließenden Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit, müssen Sie einige Besonderheiten beachten.

Ausführliche Informationen über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden bietet das Auswärtige Amt.

Onlineantrag & Formulare

Zuständigkeit

Abteilung Standesamt
Adenauerplatz 1
88045 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 203-2171

Informationen & Öffnungszeiten

Standesamt – Außenstelle Ailingen
Hauptstraße 2
88048 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 507-140
Tel. +49 7541 507-141

Informationen & Öffnungszeiten

Standesamt – Außenstelle Kluftern
Gangolfstraße 2
88048 Friedrichshafen
Tel. +49 7544 95900-11 oder +49 7544 95900-12

Informationen & Öffnungszeiten

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Die Eheschließenden
    • müssen volljährig sein,
    • müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
    • dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
  • Durch das jeweilige Heimatrecht des ausländischen Partners oder der ausländischen Partnerin dürfen sich keine gesetzlichen Ehehindernisse ergeben.

Ablauf

Sie melden sich in den meisten Fällen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an.
Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.

Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können sie

  • die Eheschließung schriftlich anmelden oder
  • andere Personen schriftlich dazu bevollmächtigen.

Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.

Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit.
Die Mitteilung, dass Sie alle Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllen, gilt für sechs Monate.
Ansonsten müssen Sie die Eheschließung erneut anmelden.

Sonstiges

Stellt der Heimatstaat Ihres ausländischen Partners oder ihrer ausländischen Partnerin keine Ehefähigkeitszeugnisse aus, können Sie sich beim Standesamt über die Möglichkeit einer Befreiung erkundigen.
Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nimmt den Antrag an und leitet ihn weiter.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Identifikationsnachweis des ausländischen Partners oder der ausländischen Partnerin
  • Geburtsurkunde oder bei Beurkundung der Geburt im Inland einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch mit Hinweisteil
  • erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde
    Sie darf nicht älter als vier Wochen sein. Verwechseln Sie die erweiterte Meldebescheinigung nicht mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige.
    In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken.
    Eine einfache Meldebescheinigung genügt nicht.
  • Ehefähigkeitszeugnis aus dem Heimatstaat der ausländischen Partnerin oder des ausländischen Partners.

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel eine Einbürgerungsurkunde.

Hinweis: Für fremdsprachige Urkunden müssen Sie lückenlose Übersetzungen in deutscher Sprache vorlegen. Diese fertigen in Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen an.

Ausländische Urkunden benötigen häufig auch eine Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat (Legalisation).

Bei einer Reihe von Staaten muss eine kostenpflichtige und zeitaufwendige Prüfung der Urkunden vor Ort auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit durchgeführt werden.
Zuständig dafür sind die Deutsche Auslandsvertretung oder von ihr beauftragte Vertrauensanwältinnen und Vertrauensanwälte.

Kosten

  • Prüfung der Ehefähigkeit (mit ausländischem Recht): EUR 110,00; wenn ausländisches Recht zu beachten und ein Befreiungsverfahren durchzuführen ist: EUR 130,00
  • Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige: EUR 40,00
  • Durchführung und Beurkundung der Eheschließung: EUR 45,00
  • standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: EUR 110,00
  • standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: EUR 45,00

Hinweis: Weitere Kosten beim Standesamt oder bei Justizbehörden sind möglich, beispielsweise für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils bei der Landesjustizverwaltung.

Bearbeitungsdauer

hängt vom Einzelfall ab

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

25.06.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

Zugehörige Lebenslagen