Beschäftigte bei der Sozialversicherung anmelden
Beschäftigen Sie Arbeitnehmende, müssen Sie diese mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung anmelden. Die Anmeldung umfasst die
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung,
- Rentenversicherung und
- Arbeitslosenversicherung.
Hinweis: Die gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) ziehen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein und leiten die jeweiligen Beiträge an die zuständigen Stellen weiter. Setzen Sie sich daher mit der Krankenkasse Ihrer Mitarbeiterin beziehungsweise Ihres Mitarbeiters in Verbindung und melden Sie sie beziehungsweise ihn dort an. Bei geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung die Einzugsstelle.
- Übersicht der zugelassenen Programme
- Weitere Informationen für Arbeitgeber zum Datenaustausch auf den Seiten der gesetzlichen Krankenversicherung
Zuständigkeit
Minijob-Zentrale
Tel. 0355 2902-70799
Fax 0201 384-979797
minijob@minijob-zentrale.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie beschäftigen Arbeitnehmende.
Ablauf
Sie dürfen die Meldungen zur Sozialversicherung und die Beitragsnachweise Ihrer Beschäftigten nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mittels systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen der Krankenkassen übermitteln.
Die elektronische Datenübertragung kann durch ein geprüftes und zugelassenes Entgeltabrechnungsprogramm oder - falls Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm benutzen - durch eine zugelassene Ausfüllhilfe erfolgen.
Für die Anmeldung von Beschäftigten müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:
- Versicherungsnummer, die vom Rentenversicherungsträger vergeben wird
Hinweis: Beschäftigte, die noch keine Sozialversicherungsnummer haben, erhalten diese automatisch mit der erstmaligen Anmeldung zur Sozialversicherung von der Krankenkasse. - persönliche Daten der Beschäftigen, wie Name und Anschrift
- Grund der Meldung (zum Beispiel Anmeldung wegen Beginn der Beschäftigung oder Beschäftigungszeiten)
- Ihre Betriebsnummer
Diese erhalten Sie von der Agentur für Arbeit. - Angaben zu
- Beitragsgruppen
- Art der Tätigkeit
- Staatsangehörigkeit
Hinweis: Beachten Sie, dass Sie den Anteil der Arbeitnehmenden am Sozialversicherungsbeitrag vom Bruttolohn abziehen und zusammen mit Ihrem Arbeitgeberanteil an die zuständige Einzugsstelle abführen.
Sonstiges
keine
Fristen
- für die Meldung über den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses:
- innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung
- sofort, spätestens aber bei dessen Aufnahme bei Personen, die Sie in den folgenden Wirtschaftszweigen beschäftigen:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
- im Wach- und Sicherheitsgewerbe
- für die vollständige Meldung: innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsaufnahme
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
- §§ 28a bis 28r Meldepflicht des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Freigabevermerk
15.08.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg