Begleitdokumente für Weintransporte ausstellen
Für den Transport von nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern und in einzelnen weiteren Fällen benötigen Sie ein Weinbegleitdokument.
Weinbauerzeugnisse sind
- Trauben,
- Traubenmost,
- Maische,
- Wein,
- Perlwein,
- Schaumwein,
- Likörwein und
- Brennwein.
Das Begleitdokument berechtigt Sie zum Transport der Weinbauerzeugnisse vom Erzeuger zur weiteren Verarbeitungs- oder Verwertungsstelle, zum Beispiel zu einer Kellerei. Sie sind verpflichtet, ein Begleitdokument zu verwenden.
Onlineantrag & Formulare
Zuständigkeit
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart (CVUA S)
Schaflandstraße 3 / 2
70736 Fellbach
Postanschrift
Postfach: 1206
70702 Fellbach
Tel. +49 711 3426 1234
Fax +49 711 3426 1299
poststelle@cvuas.bwl.de
poststelle@mlr.bwl.de (Bitte Hinweis in der Beschreibung beachten)
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie transportieren nicht abgefüllte Weinbauerzeugnisse von mehr als 60 Litern, oder
- Sie transportieren Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältern von mehr als 10 Litern, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, oder
- der Transportweg von Weinbauerzeugnissen
- vom Weinberg zur Weinbereitungsanlage,
- zwischen zwei Anlagen desselben Unternehmens,
- zwischen den Anlagen einer Erzeugervereinigung
beträgt über 70 Kilometer.
Ablauf
- Sie reichen das Begleitdokument für den Weintransport online, per Post oder Fax an die zuständige Stelle für den Verladeort.
- Sie erstellen das Begleitdokument unmittelbar vor dem Weintransport, wenn der Wein auf das Transportfahrzeug aufgeladen ist und die endgültige Literzahl des Transports feststeht. Das Begleitdokument bezieht sich nur auf diesen Transport und kann nicht für andere Transporte verwendet werden.
Das elektronische Weinbegleitdokumentverfahren (eWeinBV) ermöglicht es Ihnen, das Weinbegleitdokument online zu erstellen:
- Vor dem anstehenden Transport melden Sie sich in der Anwendung des eWeinBV mit Ihrer Benutzerkennung an und bereiten das elektronische Weinbegleitdokument vor.
- Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie online eintragen können.
- Sie bestätigen abschließend, dass alle gemachten Angaben korrekt sind.
- Das Begleitdokument wird erstellt, erhält eine eindeutige Bezugsnummer und ist für Sie unveränderlich. Der Transport kann beginnen.
- Alle Beteiligten (beispielsweise Absender, Fahrer, Empfänger) können jetzt das elektronische Weinbegleitdokument online abrufen, beziehungsweise erhalten dieses auf digitalem Weg.
Begleitdokument per Post oder per Fax einreichen:
- Sie füllen das 5-fach Formular leserlich und vollständig aus.
- Sie geben der Fahrerin oder dem Fahrer das Original mit. Die restlichen vier Durchschläge behalten Sie.
- Die Fahrerin oder der Fahrer übergibt das Original am Zielort dem Weintransport-Empfänger (zum Beispiel der Kellerei).
- Sie senden spätestens einen Tag nach dem Beginn des Transportes zwei Durchschläge per Post oder per Fax an die zuständige Kontrollstelle am Verladeort.
- die zwei übrigen Durchschläge sind für Ihre Unterlagen.
Sie müssen lediglich das Begleitdokument erstellen und übermitteln. Es findet keine Bearbeitung oder Bescheid-Erstellung durch die Behörde statt.
Sonstiges
keine
Fristen
Es gibt keine bestimmte Frist. Das Begleitdokument wird unmittelbar vor dem Transport erstellt. Eine Transportgenehmigung durch eine Behörde ist nicht notwendig.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Für online erstellte elektronische Weinbegleitdokumente fallen in Baden-Württemberg keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer
Es handelt sich um eine reine Transportmeldung. Eine Bearbeitung oder Bescheid-Erstellung findet nicht statt.
Rechtsgrundlage
- Artikel 147 Begleitdokumente und Register
- Artikel 8 bis 19 Begleitdokumente für die Überwachung und Zertifizierung von Weinbauerzeugnissen
- § 30 Begleitpapiere
Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV):
- §§ 18 bis 24 Begleitpapiere
Weinrechts-Durchführungsverordnung Baden-Württemberg (Weinrechts-DVO BW):
- § 1 Zuständigkeiten Absatz 4 Nummer 2
Freigabevermerk
30.10.2024 Ministerium Ländlicher Raum Baden-Württemberg