Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen
Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und als Au-pair-Beschäftigte oder -Beschäftigter in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie
- ein Visum, um nach Deutschland einzureisen und
- anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zur Au-pair-Beschäftigung.
Sie benötigen kein Visum, sondern nur eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie aus einem der folgenden Staaten kommen:
- Australien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Neuseeland
- Republik Korea
- Schweiz
- Vereinigte Staaten von Amerika
- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt nur für
- die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
- die Kinderbetreuung.
Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (zum Beispiel die Kranken- oder Altenpflege).
- Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
- Nationales Visum beantragen
- Hauptwohnsitz anmelden
- Bundesagentur für Arbeit
Onlineantrag & Formulare
Zuständigkeit
Sachgebiet Ausländeramt
Adenauerplatz 1
88045 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 203-2162
auslaenderamt@friedrichshafen.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie besitzen
- eine Krankenversicherung
- einen abgeschlossenen Au-Pair-Vertrag und
- ein gültiges nationales Visum "zur Au-Pair-Beschäftigung".
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt und nicht älter als 27 Jahre.
- Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (A1) und
- Sie haben sich bei Ihrer Gastfamilie mit Hauptwohnsitz angemeldet.
- In Ihrer Gastfamilie
- besitzt eine erwachsene Person die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR- Staates oder der Schweiz und
- wird Deutsch als Muttersprache gesprochen. Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt. Spricht die Familie Deutsch nicht als Mutter-, aber als Familiensprache, kann die zuständige Stelle Ihren Aufenthalt nur erlauben, wenn Sie nicht aus dem Heimatland der Gasteltern stammen. Als Familie zählen Ehepaare mit Kind und unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.
- Die Bundesagentur für Arbeit stimmt Ihrer Beschäftigung zu.
Ablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie, wenn nötig, in Ihrem Heimatland ein nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie zuerst Ihren Hauptwohnsitz anmelden.
Danach beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle. Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, holt die Ausländerbehörde diese ein.
Achtung: Bei einer visumsfreien Einreise dürfen Sie erst als Au-pair arbeiten, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz sind.
Eine Arbeitsaufnahme vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann ein Straf- und Bußgeldverfahren zur Folge haben und sich negativ auf Ihren Aufenthaltsstatus auswirken.
Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr und kann für denselben Zweck nicht verlängert werden.
Sonstiges
Bitte beantragen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf von 90 Tagen nach Ihrer Einreise bzw. vor Ablauf Ihres Visums.
Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es im Einzelfall empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich dazu bei der deutschen Vertretung in Ihrem Heimatland.
Fristen
Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis, bevor Ihr Visum oder Ihr visumsfreier Aufenthalt abläuft.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Reisepass
- ein aktuelles Passfoto
- Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
- Nachweis der Krankenversicherung
- Au-pair-Vertrag
Kosten
100,00 EUR
Rechtsgrundlage
- § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- § 6 Absatz 3 Visum
- § 19c Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte
- § 39 Zustimmung zur Beschäftigung
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III):
- § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
Beschäftigungsverordnung (BeschV):
- § 12 Au-pair-Beschäftigungen
Aufenthaltsverordnung (AufenthV):
- § 45 Nr. 1 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
Freigabevermerk
14.10.2024 Justizministerium Baden-Württemberg