Abschlepp- und Verwertungsmaßnahmen von im öffentlichen Verkehrsraum (nicht) zugelassenen Fahrzeugen
Besteht eine erhebliche Behinderung für den Verkehr bzw. ein Verstoß gegen Verkehrszeichen oder werden nicht zugelassene Fahrzeuge unerlaubt abgestellt, erfolgt das Abschleppen bzw. die Entsorgung.
Zuständigkeit
Frau Bieg
Abteilung Mobilität und Verkehr
Allgemeine Verkehrsanfragen
Gebäude: Rathaus Adenauerplatz
Tel. +49 7541 203 2103
j.bieg@friedrichshafen.de
Informationen & Sprechzeiten
Frau Schmidtke
Abteilung Mobilität und Verkehr
Gebäude: Rathaus Adenauerplatz
Raum 1.10
Tel. +49 7541 203 2114
l.schmidtke@friedrichshafen.de
baustellen@friedrichshafen.de
Informationen & Sprechzeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Erhebliche Behinderung für den Verkehr bzw. Verstoß gegen Verkehrszeichen (Parken in der Feuerwehrzufahrt, im Halteverbot, ohne Parkschein über längere Zeit etc.)
Ablauf
zugelassene Fahrzeuge:
Abschleppen bei erheblicher Behinderung für den Verkehr bzw. Verstoß gegen Verkehrszeichen (Parken in der Feuerwehrzufahrt, im Halteverbot, ohne Parkschein über längere Zeit etc.)
nicht zugelassene Fahrzeuge:
- Mitteilung wird durch den Außendienst überprüft und fotografiert - Halter-Feststellung über Kennzeichen bzw. wenn nicht vorhanden über FIN (Kfz-Öffnung durch Feuerwehr)
- Anschreiben und Aufforderung nach dem Straßengesetz (StrG), des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), das stillgelegte Kfz innerhalb von 2 Wochen zu entfernen. - Ersatzvornahme wird angedroht.
- Sollte das Fahrzeug nicht entfernt werden, wird es auf ein städtisches Gelände verbracht.
- Sollte weiterhin keine Reaktion des letzten Halters bzw. Eigentümers erfolgen, wird nach ca. einem halben Jahr vom Umweltschutzamt /Abfallrechtsbehörde des Landratsamtes Bodenseekreis die Erlaubnis eingeholt, das Kfz entsorgen zu dürfen.
Sonstiges
Abschlepp- und Standkosten werden dem letzten Halter in Rechnung gestellt.
Fristen
keine Angabe
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
zugelassene Fahrzeuge:
Rückforderung der Kosten, Ausführung durch das Rechtsamt
nicht zugelassene Fahrzeuge:
Abschlepp- und Standkosten werden dem letzten Halter in Rechnung gestellt. Ansonsten wird dem Halter das Fahrzeug nach Erstattung der Abschlepp- und Standkosten zurückgegeben.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Stadt Friedrichshafen, 05.01.2012