Abschlepp- und Verwertungsmaßnahmen von im öffentlichen Verkehrsraum (nicht) zugelassenen Fahrzeugen

Besteht eine erhebliche Behinderung für den Verkehr bzw. ein Verstoß gegen Verkehrszeichen oder werden nicht zugelassene Fahrzeuge unerlaubt abgestellt, erfolgt das Abschleppen bzw. die Entsorgung.

Zuständigkeit

Frau Bieg
Abteilung Mobilität und Verkehr
Allgemeine Verkehrsanfragen
Gebäude: Rathaus Adenauerplatz
Tel. +49 7541 203 2103

Informationen & Sprechzeiten

Frau Schmidtke
Abteilung Mobilität und Verkehr
Gebäude: Rathaus Adenauerplatz
Raum 1.10
Tel. +49 7541 203 2114


Informationen & Sprechzeiten

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Erhebliche Behinderung für den Verkehr bzw. Verstoß gegen Verkehrszeichen (Parken in der Feuerwehrzufahrt, im Halteverbot, ohne Parkschein über längere Zeit etc.)

Ablauf

zugelassene Fahrzeuge:

Abschleppen bei erheblicher Behinderung für den Verkehr bzw. Verstoß gegen Verkehrszeichen (Parken in der Feuerwehrzufahrt, im Halteverbot, ohne Parkschein über längere Zeit etc.)

nicht zugelassene Fahrzeuge:

  • Mitteilung wird durch den Außendienst überprüft und fotografiert - Halter-Feststellung über Kennzeichen bzw. wenn nicht vorhanden über FIN (Kfz-Öffnung durch Feuerwehr)
  • Anschreiben und Aufforderung nach dem Straßengesetz (StrG), des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), das stillgelegte Kfz innerhalb von 2 Wochen zu entfernen. - Ersatzvornahme wird angedroht.
  • Sollte das Fahrzeug nicht entfernt werden, wird es auf ein städtisches Gelände verbracht.
  • Sollte weiterhin keine Reaktion des letzten Halters bzw. Eigentümers erfolgen, wird nach ca. einem halben Jahr vom Umweltschutzamt /Abfallrechtsbehörde des Landratsamtes Bodenseekreis die Erlaubnis eingeholt, das Kfz entsorgen zu dürfen.

Sonstiges

Abschlepp- und Standkosten werden dem letzten Halter in Rechnung gestellt.

Fristen

keine Angabe

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

zugelassene Fahrzeuge:

Rückforderung der Kosten, Ausführung durch das Rechtsamt

nicht zugelassene Fahrzeuge:

Abschlepp- und Standkosten werden dem letzten Halter in Rechnung gestellt. Ansonsten wird dem Halter das Fahrzeug nach Erstattung der Abschlepp- und Standkosten zurückgegeben.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Stadt Friedrichshafen, 05.01.2012

Zugehörige Lebenslagen