Neues Namensrecht zum 01. Mai 2025

Zum 01.05.2025 tritt das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des internationalen Privatrechts in Kraft. 

Mit dem Gesetz werden zahlreiche neue Möglichkeiten der Namensführung für Ehegatten und Lebenspartner, für Kinder sowie zur Namensänderung geschaffen. Zu den Neuerungen gehört unter anderem, dass Ehegatten und Eltern künftig einen Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) für sich oder ihr Kind wählen können.

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Quelle: Fachverband Standesbeamte Baden-Württemberg

Namensführung in der Ehe - Was gilt ab dem 01.05.2025?
Bitte informieren Sie sich im Video über die mögliche Namensführung in der Ehe. 

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Was gilt für die Namensführung von Kindern ab dem 01.05.2025?
Zur Information über die mögliche Namensführung Ihrer Kinder steht Ihnen ein Erklärvideo zur Verfügung.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick finden Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz

Beachten Sie bitte, dass das Gesetz grundsätzlich für Personenstandsfälle (z.B. Geburt, Heirat) gilt, die sich ab dem 01. Mai 2025 ereignen. Eine Anpassung von bereits bestehenden Namen an das neue Recht ist jedoch in vielen Fällen ebenfalls vorgesehen. Auch für Eheschließungen und Geburten vor dem 1. Mai 2025 haben Sie im Rahmen der Übergangsregelung verschiedene Möglichkeiten Ihre bestehende Namensführung zu ändern. 

Die wichtigsten Neuerungen für sogenannte „Altfälle“:

  • Für Kinder, die bislang keinen Doppelnamen- zusammengesetzt aus den Namen beider Elternteile führen - kann noch ein Doppelname bestimmt werden.
  • Ehepaare, die bislang nicht die Möglichkeit hatten, einen Doppelnamen - zusammengesetzt aus den Namen beider Ehegatten - als Ehenamen zu führen, können diese Erklärung jetzt abgeben.
  • Doppelnamen können mit oder ohne Bindestrich geführt werden.

Scheidungskinder und Stiefkinder sollen nicht länger an einem Namen festgehalten werden, der zu ihrer Lebenssituation gar nicht mehr passt

  • Stiefkinder, die den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben, sollen die Namensänderung einfacher rückgängig machen können, wenn die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wurde oder sie nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie leben.
  • Scheidungskinder sollen die Namensänderung eines Elternteils einfacher nachvollziehen können: Legt der Elternteil den Ehenamen ab, so soll das Kind den geänderten Familiennamen des betreffenden Elternteils oder einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Familiennamen und dem geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten können, ohne ein kompliziertes Verwaltungsverfahren zu durchlaufen. Auch Volljährige haben diese Möglichkeiten. Außerdem ist bei Tod eines Elternteils ein Wechsel des Namens zum Namen des anderen Elternteils möglich.

Eine weitere Möglichkeit wird für Volljährige geschaffen. Sie können (innerhalb bestimmter Grenzen) eine Namenserklärung abgeben.

Einmalige Neubestimmung Ihres Geburtsnamens:

  • Wenn Ihr Geburtsname aus mehreren Namen besteht: indem Sie nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zu Ihrem Geburtsnamen bestimmen.
  • Haben Sie den Familiennamen nur eines Elternteils erhalten, können Sie zum Familiennamen des anderen Elternteils wechseln oder durch Voranstellung oder Anfügung einen Doppelnamen bilden.

Hinsichtlich des wählbaren Namens ist auf den Zeitpunkt der Geburt oder Annahme als Kind (Adoption) abzustellen.

Führen Sie einen Doppelnamen, so können Sie bestimmen, dass

  • ein vorhandener Bindestrich wegfällt
  • ein Bindestrich hinzugefügt wird, wenn der Doppelname ohne einen Bindestrich gebildet wurde.
    Ehegatten, die einen Ehenamen führen, können diese Erklärung nur gemeinsam abgeben.

Eine Person die adoptiert wird, erhält den Familiennamen des Annehmenden. Nach dem neuen Namensrecht können Volljährige der Namensänderung widersprechen. 

Zur Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung ist in den meisten Fällen die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Abhängig von den individuellen Verhältnissen ist ggf. die Zustimmung von weiteren Personen zu einer Namensänderung notwendig. Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen abgegebene Erklärung zur Namensführung in der Ehe auch Auswirkungen auf die Namensführung gemeinsamer Kinder haben kann. 

Bei den vorgenannten Informationen handelt es sich um eine verkürzte Darstellung. Ob alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, muss jeweils anhand des Einzelfalles geprüft werden. 

Sie haben Fragen zum neuen Namensrecht? Wir beraten Sie gerne ausführlich.

Kontakt

Abteilung Standesamt
Adenauerplatz 1
88045 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 203 52171

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