Naturdenkmale und Schutzgebiete
Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) kartiert alle Naturdenkmale, Landschafts- und Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete sowie Biotope.
Alle aktuell ausgewiesenen Flächen im Stadtgebiet Friedrichshafen sowie die jeweiligen ausführlichen Beschreibungen finden Sie beim Daten- und Kartendienst der LUBW.
(nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz)
Insgesamt sind elf flächenhafte Naturdenkmale (FND) in Friedrichshafen ausgewiesen, mit einer Gesamtfläche von mehr als zehn Hektar. Bei den Lebensraumtypen handelt es sich um Kalkquellmoore, Orchideen-Sumpfwiesen und artenreiche Streuwiesen sowie Röhrichte. Außerdem sind 45 Gehölze oder Bäume als sogenannte Einzelschöpfungen (END) ausgewiesen. Dabei handelt es sich zum einen um alte Berg-Mammutbäume (Wellingtonien) und zum anderen um besonders markante, großkronige heimische Laubbäume, zum Beispiel Linden, Kastanien, Buchen und Stieleichen.
Zuständig für den Erhalt sowie Neuausweisungen von Naturdenkmalen in Friedrichshafen und Immenstaad ist die Stadt Friedrichshafen, Untere Naturschutzbehörde.
(nach § 26 Bundesnaturschutzgesetz)
Landschaftsschutzgebiete (LSG) werden zur Erhaltung der natürlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft ausgewiesen. Auf dem Stadtgebiet von Friedrichshafen sind insgesamt fünf Landschaftsschutzgebiete (LSG) ausgewiesen:
- LSG Lipbachsenke ( 25 Hektar, Rechtsverordnung)
- LSG Hepbacher-Leimbacher Ried (66,90 Hektar in zwei Teilgebieten, Rechtsverordnung)
- LSG Haldenberg (105 Hektar, Rechtsverordnung)
- LSG Württembergisches Bodenseeufer (35 Hektar, Rechtsverordnung)
- LSG Württembergisches Bodenseeufer - Neufassung Teilbereich Friedrichhafen-West (114 Hektar, Rechtsverordnung)
Zuständig für die Betreuung von Landschaftsschutzgebieten (Ausweisung, Ahndung von Verstößen gegen Verbote und Erteilung von Befreiungen) ist das Landratsamt Bodenseekreis, Untere Naturschutzbehörde.
(nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz, § 28 des Landesnaturschutzgesetz)
Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter Tier- und Pflanzenarten kann der besondere Schutz von Natur und Landschaft notwendig sein. Naturschutzgebiete können auch wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder der hervorragenden Schönheit von Natur und Landschaft ausgewiesen werden. Das Betreten von Naturschutzgebieten ist nur in Gebieten mit entsprechender Infrastruktur gestattet.
In Friedrichshafen sind insgesamt vier Naturschutzgebiete ausgewiesen:
- NSG Lipbachmündung (15,8 Hektar, Rechtsverordnung)
- NSG Lipbachsenke (29 Hektar, Rechtsverordnung)
- NSG Hepbacher - Leimbacher Ried (46,5 Hektar, Rechtsverordnung)
- NSG Eriskircher Ried (556 Hektar, Rechtsverordnung)
Zuständig für die Betreuung von Naturschutzgebieten (Ausweisung, Ahndung von Verstößen gegen Verbote und Erteilung von Befreiungen) ist das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 56, höhere Naturschutzbehörde.
(nach §§ 31 - 36 Bundesnaturschutzgesetz)
Natura 2000 ist eine europäische Naturschutzkonzeption auf Grundlage der EG-Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie (Fauna = Tierwelt, Flora = Pflanzenwelt, Habitat = Lebensraum). FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete bilden zusammen den europäischen Schutzgebietsverbund Natura 2000. Ziel ist es, gefährdete Lebensräume und Lebensgemeinschaften europaweit wiederherzustellen und zu bewahren. Grundlage sind sogenannnte Managementpläne, in denen die vorkommenden Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten erhoben und Erhaltungs- und Entwicklungsziele und Maßnahmenvorschläge erarbeitet werden. Um die Koordination kümmern sich Landschaftserhaltungsverbände (LEV) – Landschaftserhaltungsverband Bodenseekreis.
In Friedrichshafen sind insgesamt vier Natura 2000-Gebiete ausgewiesen:
- FFH-Gebiet 8322-341 Bodenseeufer westlich Friedrichshafen (512 Hektar, Managementplan)
- FFH-Gebiet 8221-342 Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf (463 Hektar, Managementplan)
- FFH-Gebiet 8222342 Rotachtal Bodensee (466 Hektar, Managementplan)
- FFH-Gebiet 8423341 Bodenseeuferlandschaft östlich Friedrichshafen & Vogelschutzgebiet 8323401 Eriskircher Ried (FFH-Gebiet 1.363 Hektar, Vogelschutzgebiet 603 Hektar, Managementplan erst im Entwurf)
Zuständig für die Erstellung der Managementpläne, der Ahndung von Verstößen gegen Verbote und Erteilung von Befreiungen ist das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 56, höhere Naturschutzbehörde.
(nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz, § 33 Landesnaturschutzgesetz, für Waldbiotope § 30a Landeswaldgesetz)
Gesetzlich geschützte Biotope sind im Unterschied zu Schutzgebieten zwar nicht ausdrücklich durch eine Rechtsverordnung geschützt und nicht durch Schilder gekennzeichnet, bilden aber einen besonders wertvollen und gefährdeten Lebensraum, zum Beispiel Moore, Trockenrasen oder Hecken. Alles, was geschützte Biotope und Waldbiotope zerstört und erheblich oder nachhaltigen beeinträchtigt, ist deshalb verboten. Pflege und Unterhalt sind dagegen erlaubt, wie auch alle Maßnamen zum Erhalt oder der Wiederherstellung. Außerdem sind bestimmte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen erlaubt sowie einige Ausnahmen.
Zuständig für die Betreuung der gesetzlich geschützten Biotope ist das Landratsamt Bodenseekreis, Untere Naturschutzbehörde. Die Kartierung der Biotope übernimmt das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 56, höhere Naturschutzbehörde.
Zuständig für die Betreuung von Waldbiotopen ist die Forstbehörde des Landratsamts Bodenseekreis. Die Kartierung der Waldbiotop übernimmt die Forstliche Versuchsanstalt Baden-Württemberg (FVA).
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Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt
Riedleparkstr. 1
88045 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 203 4651
umwelt@friedrichshafen.de
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