Ar­ten­schutz am Ge­bäu­de

Was bei Abriss oder Sanierung beachtet werden muss
Mehlschwalben Nest
Mehl­schwal­ben-Nes­ter an einem Ge­bäu­de

Durch die fortschreitende Ausdehnung der Städte in die umliegende offene Landschaft gewinnen diese als Lebensraum für Tiere immer mehr an Bedeutung. Es gibt sogar Arten, die sich speziell an den menschlichen Lebensraum angepasst haben: unsere sogenannten Kulturfolger. Jedoch werden in der Stadt durch Abriss oder Sanierung von Gebäuden immer wieder Quartiere und Brutplätze von Tieren zerstört. Bei vielen Vögeln und Fledermäusen ist ein dramatischer Rückgang festzustellen.

Allerdings lassen sich Bauvorhaben und Artenschutz, unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Vorgaben, meist mit einfachen Mitteln in Einklang bringen.

Maß­nah­men zur Ein­hal­tung des Bun­des­na­tur­schutz­ge­set­zes

Mög­li­che Ver­mei­dungs- und Mi­ni­mie­rungs­maß­nah­men

  • Bau­zei­ten­re­gu­lie­rung: Ar­bei­ten au­ßer­halb der Brut- und Auf­zucht­zei­ten durch­füh­ren
  • Bau­ar­bei­ten schritt­wei­se und räum­lich dif­fe­ren­ziert durch­füh­ren
  • Ar­ten­schutz­fach­li­che Bau­be­glei­tung

Woran kann man das Vor­kom­men von Tie­ren am oder im Ge­bäu­de er­ken­nen?

Oft wird die Anwesenheit von den Tieren übersehen, v. a. bei den nachtaktiven Fledermäusen. Daher sollte man auf folgende Kriterien achten, welche ein Vorkommen wahrscheinlich machen:

1. Gebäudestrukturen

  • äl­te­re Ge­bäu­de mit Zie­gel­dä­chern
  • Spal­ten und Ni­schen in der Fas­sa­de und Fens­ter­lä­den
  • grö­ße­re Hohl­räu­me (z.B. Dach­stüh­le)
  • of­fe­ne und/oder ka­put­te Fens­ter
  • Fas­sa­den­be­wuchs
  • Kel­ler

2. Tierspuren

  • Fut­ter­res­te (z.B. Sa­men­hül­sen)
  • Nes­ter
  • Kot

3. Lage des Gebäudes

  • Gär­ten
  • sied­lungs­na­he Ge­wäs­ser
  • große Grün­flä­chen in Ge­bäu­de­nä­he die­nen als Nah­rungs­ha­bi­ta­te für Tiere

Was ist vor den Ar­bei­ten am Ge­bäu­de zu tun?

Vor den Abriss- oder Sanierungsarbeiten sollte das Gebäude von einem Biologen auf Tiere bzw. deren Spuren überprüft werden. So lassen sich mögliche Verzögerungen des Bauvor­habens verhindern.

Baukalender für gebäudebewohnende Tiere
Bau­ka­len­der für ge­bäu­de­be­woh­nen­de Tiere (Zum Ver­grö­ßern an­kli­cken!)

Werden Tierarten direkt beobachtet oder deren Spuren ­entdeckt, muss folgendes getan werden:

Meistens kann der Sachverständige Wege für geeignete Maßnahmen finden, z.  B. durch Bauzeitenregelungen oder Schaffung von Ersatzquartieren.

Nehmen Sie oder der beauftragte Biologe Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt auf und ­schildern Sie die Sachlage. Bei Unsicherheiten legen Sie Ihrer Meldung Fotos von den betroffenen Teilen des Gebäudes bei.

Wenn Sie einen Abriss in der Nachbarschaft beobachten von dem Sie wissen, dass dort geschützte Arten vorkommen, dann sollten Sie umgehend die untere Naturschutzbehörde anrufen.

Aus­gleichs­mög­lich­kei­ten

Wird eine Lebensstätte dauerhaft beseitigt, dann muss umgehend in unmittelbarer Nähe und vor dem Eintreffen der Tiere für einen Ausgleich gesorgt werden. Nur so kann die ökologische Funktion für die betroffene Art erhalten bleiben.

Da die Tiere oft sehr standorttreu sind, führt ein ersatzloser Verlust ihrer Brutstätten zu einer Gefährdung der lokalen Population.

Ersatzquartiere können sowohl in Form von Nistkästen als auch direkt in das Mauerwerk oder Dach integriert werden. Solche Installationen bringen keinen energetischen Nachteil und sind optisch unauffällig, haben aber einen hohen Mehrwert für die Tiere.

Das Förderprogramm „Mehr Natur in Friedrichshafen“ bezuschusst verschiedene Maßnahmen zur Anlage von Biotopen und Wohnstätten tierischer Stadtbewohner: www.förderprogramme.friedrichshafen.de

Ausführliche Informationen finden Sie in unserem städtischen Faltblatt „Artenschutz am Gebäude" sowie im Handlungsleitfaden „Artenschutz beim Bauen“ des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg.

Bei Abriss oder Sanierung von Gebäuden gilt es, die artenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) einzuhalten. Diese umfassen sowohl die „freie“ Landschaft als auch den „besiedelten“ Raum.

§44 BNatSchG:

Es ist verboten „wildlebende Tiere der besonders und streng geschützten Arten zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsform aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen, zu zerstören sowie sie während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“

Selbst wenn die Tiere (im Winter) nicht anwesend sind, dürfen ihre Quartiere bzw. Nester nicht entfernt werden. Die Entfernung einer Lebensstätte geschützter Arten ohne eine Befreiung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird oder in schweren Fällen einen Straftatbestand darstellt.

Häufige Sorgen: Kostenaufwand oder Bauzeitverlängerung durch Artenschutzauflagen?

Die Kosten für die Ersatzmaßnahmen sind in den meisten Fällen sehr überschaubar: die Anlage von Kästen oder der Einbau von Quartieren sind handwerklich einfach leistbar.

Wenn das Thema Artenschutz frühzeitig in die Planung mit einbezogen wird, kommt es auch nicht zu Verzögerungen. Diese entstehen dann, wenn das Thema erst kurz vor Baubeginn bearbeitet wird. Daher ist es nötig, sich frühzeitig mit Artenschutz am Gebäude zu befassen.

An­sprech­part­ner

Ab­tei­lung Land­schafts­pla­nung und Um­welt
Ried­le­park­str. 1
88045 Fried­richs­ha­fen
Tel. +49 7541 203 54651

Zur Web­site In­for­ma­tio­nen & Öff­nungs­zei­ten

Un­te­re Na­tur­schutz­be­hör­de im Land­rats­amt Bo­den­see­kreis
Um­welt­schutz­amt, Zim­mer: G 401
Glär­nisch­stra­ße 1-3
88045 Fried­richs­ha­fen
Tel.: +49 7541 204-5466