Mobilfunk

In Friedrichshafen werden an 54 Standorten mehr als 80 Mobilfunkanlagen betrieben
Mobilfunk

Alle Mobilfunkanlagen in Friedrichshafen unterliegen aufgrund ihrer Strahlungswirkung immissions- und telekommunikationsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat Grenzwerte definiert, deren Einhaltung vor Inbetriebnahme einer Mobilfunkanlage überprüft und durch eine Standortbescheinigung bestätigt werden muss.

Für die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen gelten außerdem baurechtliche Vorschriften. Maßgeblich für die Beurteilung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen ist die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO).

Antennen einschließlich der Masten bis zehn Meter Höhe und zugehöriger Versorgungseinheiten bis zehn Kubikmeter umbauter Raum sind verfahrensfrei (§50 LBO). Dies trifft in der Regel für die Basisstationen des GSM- und UMTS-Netzes zu. Nur Anlagen, die diese Maße überschreiten, benötigen eine Genehmigung der örtlichen Baurechtsämter.

Mobilfunk auf städtischen Grundstücken

Die Verwaltung stellt städtische Grundstücke und Gebäude für die Errichtung von Mobilfunkanlagen durch private Betreiber nur dann zur Verfügung, wenn sie keiner sensiblen Nutzung dienen, zum Beispiel als Kindergarten bzw. Kindertagesstätte, Schule, Alten- und Pflegeheim oder Krankenhaus.

Mobilfunk auf privaten Grundstücken

Über verfahrenspflichtige Standort-Anfragen der Mobilfunkbetreiber auf privaten Grundstücken berät und entscheidet der Technischen Ausschuss bzw. der jeweilige Ortschaftsrat ohne Immissionsprognose. Es gibt keine rechtliche Handhabe, eine Immissionsprognose für die Genehmigung zu verlangen. Solange der Betreiber eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhält, ist die Aufstellung einzelner Antennen erlaubt.

Weitere Informationen:

Kontakt

Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt
Riedleparkstr. 1
88045 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 203 4651

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