Hinweise zu gesetzlichen Regelungen und Verboten in Überschwemmungsgebieten
Das Wasserhaushaltsgesetz verbietet in § 78c seit dem 05.01.2018 auch die Errichtung von neuen Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen von diesem Bauverbot möglich und bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen (WHG §78 Satz 5).
Das Verbot hat das Ziel, den Verlust von Rückhalteraum zu verhindern und die Schäden im Hochwasserfall zu begrenzen. Daher müssen für eine Ausnahmegenehmigung folgende Bedingungen erfüllt werden:
- die Hochwasserrückhaltung darf nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt sein und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum muss umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen werden;
- der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser dürfen durch die bauliche Anlage nicht nachteilig verändert werden;
- bestehende Hochwasserschutzeinrichtungen dürfen nicht beeinträchtigt werden;
- die bauliche Anlage muss hochwasserangepasst ausgeführt werden.
Die Erfüllung der Bedingungen muss nachgewiesen werden, in der Regel durch das Gutachten eines Fachbüros. Erst dann kann die Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
In Gebieten, die nur von einem Extremhochwasser (HQextrem) betroffen sind, gilt zwar kein Bauverbot, dennoch sollten beim Bau die genannten Aspekte des Hochwasserschutzes berücksichtigt und das Gebäude hochwasserangepasst geplant und gebaut werden.
Weitere Links & Hinweise:
- Informationen zum Thema Hochwasser in der Bauleitplanung
- Städtebau und Bauleitplanung in Überschwemmungs- und Risikogebieten
- Bauen in Überschwemmungs- und Risikogebieten
Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu den Regelungen im Gewässerrandstreifen.