Montag, 10. Juni 2024
Kategorie: Bekanntmachungen

Änderung der Hauptsatzung

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.06.2023 (GBl. S. 229), hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen in der Sitzung vom 03.06.2024 folgende

Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Friedrichshafen vom 21.11.2016 (zu-letzt geändert am 19.12.2022)

beschlossen:

Die Anlage „Zuständigkeitstabelle zur Hauptsatzung“ der Stadt Friedrichshafen vom 21.11.2016 (zuletzt geändert am 19.12.2022) wird wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung der „Grundsätze“:

In den Grundsätzen wird hinter dem Abs. 4 folgender neuer Absatz 5 angefügt: Bei allen vergaberechtlichen Vorgängen beziehen sich die Wertgrenzen auf Beträge ohne jeweilige Umsatzsteuer. 

In den Grundsätzen wird hinter dem Abs. 4 nach dem vorgenannten neuen Absatz 5 folgen-der neuer Absatz 6 angefügt:

Für die Wertgrenzen gilt der benannte Wert als Jahreswert (nicht die Gesamtsumme über mehrere Jahre).

Art. 2

Änderungen der Ziff. 1. a)

In Ziff. 1. a) wird in der Überschrift in die Klammer die Ergänzung „inkl. der Bauplanungen“ aufgenommen.

In Ziff. 1. a) werden die Beträge wie folgt geändert:

GR über 1.000.000 €
A über 300.000 € bis 1.000.000 €
OR von 25.000 € bis 300.000 €
OB bis 300.000 €
ORR von 10.000 € bis 150.000 €

Art. 3

Änderungen der Ziff. 1. b)

In Ziff. 1. b) werden die Beträge wie folgt geändert:

GR entfällt
A über 150.000 €
OR von 25.000 € bis 150.000 €
OB bis 150.000 €
ORR von 10.000 € bis 75.000 €

Hinter Ziff. 1. b) wird folgende Ergänzung eingefügt:

Die Zuständigkeit für Ersatzbeschaffungen beweglichen Vermögens (insbesondere Telefon-anlagen und IT sowie regelmäßige Erneuerung städt. Fuhrpark inkl. Feuerwehr und Städt. Baubetriebe, z.B. Verschleiß bedingter Ersatz von Lkw, Steiger, Kehrmaschinen, Kanalspül-fahrzeug, Unimog, Großmäher) sowie von Verbrauchs- und Büromaterialien liegt komplett in der Zuständigkeit der Verwaltung. Voraussetzung: Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan vor-handen. Der regelmäßige Ersatz verschlissener Geräte und Fahrzeuge ist als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen. Diese werden i.d.R. zwischen 5 und 10 Jahren abgeschrieben.

Art. 4

Änderungen der Ziff. 2. a)

Hinter Ziff. 2. a) wird folgende Ergänzung eingefügt:

Die Zuständigkeit von Vergabeentscheidungen liegt komplett in der Zuständigkeit der Verwaltung, da sich aus den Ergebnissen der Ausschreibungen / Submissionen ohnehin rechtliche Bindungen für die Verwaltung / Stadt ergeben.

Ausnahme / Einschränkung der Zuständigkeit der Verwaltung und damit abschließende Zuständigkeit beim zuständigen Gremium im Rahmen der bestehenden Wertgrenzen:

Wenn der genehmigte Kostenrahmen aus der Grundsatzentscheidung (voraussichtlich) nicht (mehr) eingehalten werden kann.

Art. 5

Änderungen der Ziff. 3

In Ziff. 3 werden die Beträge wie folgt geändert:

GR entfällt
A über 75.000 €
OR von 2.500 € bis 75.000 €
OB bis 75.000 €
ORR von 1.500 € bis 15.000 €

Art. 6

Änderungen der Ziff. 4

In Ziff. 4 werden die Beträge wie folgt geändert:

GR über 500.000 €
A über 75.000 € bis 500.000 €
OR von 5.000 € bis 75.000 €
OB bis 75.000 €
ORR von 500 € bis 7.500 €

Art. 7

Änderungen der Ziff. 8

In Ziff. 8 werden die Beträge wie folgt geändert:

GR über 150.000 €
A über 15.000 € bis 150.000 €
OB bis 15.000 €

Art. 8

Änderungen der Ziff. 9 b)

In Ziff. 9 b) werden die Beträge wie folgt geändert:

A über 75.000 €
OB bis 75.000 €

Art. 9

Änderungen der Ziff. 10 a) aa)

In Ziff. 10 a) aa) werden die Beträge wie folgt geändert:

GR über 200.000 €
A über 15.000 € bis 200.000 €
OR von 2.500 € bis 15.000 €
OB bis 15.000 €

Art. 10

Änderungen der Ziff. 12 a)

In Ziff. 12 a) werden die Beträge wie folgt geändert:

A über 75.000 € bis 500.000 €
OB bis 75.000 €
OR von 10.000 € bis 75.000 € im Einvernehmen mit dem AVL

Art. 11

Änderungen der Ziff. 12 d)

In Ziff. 12 d) werden die Beträge wie folgt geändert:

GR über 250.000 €
A über 75.000 € bis 250.000 €
OR von 1.500 € bis 75.000 €
OB bis 75.000 €
ORR von 500 € bis 15.000 €

Art. 12

Änderungen der Ziff. 13

In Ziff. 13) werden die Beträge wie folgt geändert:

GR über 250.000 €
A über 75.000 € bis 250.000 €
OR von 5.000 € bis 75.000 €
OB bis 75.000 €
ORR von 1.000 € bis 15.000 €

Art. 13

Änderungen der Ziff. 15 d) aa)

In Ziff. 15. d) aa) werden die Beträge wie folgt geändert:

bis zu 75.000 € OB
bis zu 500.000 € A

Art. 14

Änderungen der Ziff. 15 

In Ziff. 15. wird folgender neuer Buchstabe j) eingefügt:

j) Entscheidungen in Angelegenheiten nach dem Landesplanungsgesetz

aa) sofern Bedenken geltend gemacht werden, GR

bb) sofern keine Bedenken geltend gemacht werden OB

Die nachfolgenden Buchstaben verändern sich wie folgt:

j) wird zu k) 

k) wird zu l) 

l) wird zu m) 

m) wird zu n) 

n) wird zu o) 

o) wird zu p) 

p) wird zu q).

Artikel 15

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sollte die vorstehende Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sein, gilt sie 1 Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder wenn
  2. der Oberbürgermeister dem Beschluss des Gemeinderates nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat

oder 

wenn vor Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichts-behörde den Beschluss beanstandet hat oder 

wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung gem. vorstehender Ziffer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im ersten Satz genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Friedrichshafen, den 04.06.2024

Andreas Brand
Oberbürgermeister

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