Samstag, 25. Januar 2025
Kategorie: Bekanntmachungen

Regierungspräsidium Tübingen

Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Tübingen gemäß § 74 Absatz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Plans (Az.: RPT0240-0513.2-72/2) vom 25. Januar 2025

Planfeststellungsverfahren für den Neubau einer Bahnunterführung am Haltepunkt Friedrichshafen-Fischbach; Betroffene Gemeinde: Stadt Friedrichshafen (Bodenseekreis) 

Mit Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.12.2024, Az.: RPT0240-0513.2-72/2, ist der Plan für den Neubau einer Bahnunterführung am Haltepunkt Friedrichshafen-Fischbach bei Bahn-km 46,834 der Strecke 4331 gemäß §§ 37 ff. des Straßengesetzes Baden-Württemberg (StrG) in Verbindung mit §§ 72 ff. des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) festgestellt worden. In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden. 

Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes von Donnerstag, 30. Januar 2025 bis einschließlich Mittwoch, 12. Februar 2025 bei der Stadt Friedrichshafen – im Erdgeschoss des technischen Rathauses, Charlottenstraße 12, 88045 Friedrichshafen – während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus. 

Der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan können auch beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 24, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen eingesehen werden. Diese Bekanntmachung, den Beschluss und die Planunterlagen finden Sie auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt in der Rubrik > Service > Bekanntmachungen > Planfeststellungsverfahren aktuelle Planfeststellungsverfahren: Eisenbahn.

Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt. Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG).

Soweit die Kenntnis von in diesem Beschluss nicht wiedergegebenen Daten (z.B. Namen, Anschrift oder von dem Vorhaben betroffene Grundstücke von Beteiligten) zur Geltendmachung rechtlicher Interessen erforderlich ist, können Beteiligte auf schriftlichen Antrag bei der Planfeststellungsbehörde (Regierungspräsidium Tübingen, Referat 24) Auskunft über diese Daten oder darüber, wo das Vorbringen eines anderen Beteiligten abgehandelt ist, erhalten. 

Tübingen, 25. Januar 2025 

Blocher
Regierungspräsidium Tübingen
- Planfeststellungsbehörde -

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