Donnerstag, 12. Dezember 2024
Kategorie: Bekanntmachungen

Bekanntmachung: Fischerei Bodensee-Obersee

Einzelanordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11. Dezember 2024, Az.: RPT0330-9220-3/6, zur Durchführung von Beschlüssen der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF) über die Ausübung der Fischerei im Bodensee-Obersee

I.

Das Regierungspräsidium Tübingen ordnet gemäß § 25 Abs. 2 der Bodenseefischereiverordnung (BodFischVO) vom 18. Dezember 1997 (GBl. 1998, 32), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2023 (GBl. S. 49), an:

  1. § 2 Absatz 1 Nummer 2 BodFischVO wird wie folgt geändert: 

    2. auf dem außerhalb der Halde gelegenen Teil des Bodensees (hoher See) mit Schwebsätzen, Spannsätzen, Großfischsätzen, Bodennetzen, Reusen und Legschnüren,
  2. § 5 Absatz 1 BodFischVO wird wie folgt geändert: 

    (4) Ein Patentinhaber darf im verankerten Schwebsatz in der Zeit vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 30. April, 12.00 Uhr, höchstens drei Netze mit 40 – 44 mm Maschenweite verwenden. Diese sind zu einem Satz zu verbinden und an beiden Enden zu verankern. Verankerte Schwebsätze dürfen an Sonntagen nicht gehoben werden. Zwischen verankerten Schwebsätzen sowie zu Spann- und Großfischsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
  3. 3. § 5 Absätze 2 und 5 BodFischVO werden außer Kraft gesetzt. 

    Der Einsatz freitreibender Schwebnetze ist ganzjährig untersagt. Ausgenommen ist der Laichfischfang auf Blaufelchen.
  4. § 5 Absatz 6 BodFischVO wird wie folgt geändert: 

    (6) Abweichend von Absatz 1 dürfen Alterspatentinhaber bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres nur ein Netz mit 40 – 44 mm Maschenweite verwenden.
  5. § 6 Absatz 1 Nummer 1 BodFischVO wird wie folgt geändert: 

    1. Maschenweite 40 – 44 mm für monofile Netze und 38 – 44 mm für multimonofile Netze,
  6. § 6 Absätze 2 bis 4 BodFischVO werden wie folgt geändert: 

    (2) Spannsätze dürfen vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, verwendet werden; vom 1. April, 12.00 Uhr, bis 31. Mai, 12.00 Uhr nur ohne Gefährdung ausgewiesener Zanderlaichplätze. 

    (3) Spannsätze  
    1. dürfen vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 31. März, 12.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden, 
    2. müssen vom 11. Mai bis 15. Oktober täglich kontrolliert werden, 
    3. müssen vom 11. Mai bis 15. Oktober an Samstagen bis spätestens 12.00 Uhr und an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 18.00 Uhr gehoben sein, 
    4. dürfen vom 11. Mai bis 15. Oktober an Sonn- und Feiertagen erst ab 17.00 Uhr gesetzt werden. 

    (4) Der Spannsatz ist an beiden Enden zu verankern. Inhaber von Hochseefischereipatenten, Ausbildungsfischereipatenten oder zusätzlichen Fischereipatenten müssen ihn so setzen, dass sich mindestens ein Satzende auf der Halde befindet. Inhaber von Halden- oder Altersfischereipatent müssen beide Satzenden auf der Halde setzen. Zu anderen Spannsätzen, Großfischsätzen und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
  7. § 7 Absatz 1 Satz 1 BodFischVO wird wie folgt geändert: 

    (1) Ein Patentinhaber darf vom 31. Januar bis 31. März gleichzeitig höchstens drei und vom 1. April bis 15. Juli gleichzeitig höchstens vier Netze verwenden, die zu einem Satz (Großfischsatz) zu verbinden sind.
  8. § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b BodFischVO wird wie folgt geändert: 

    b) für den Fang von Rotaugen (Rotaugennetze) 
    Vom 10. Januar, 12 Uhr, bis 20. April, 12.00 Uhr: 40 – 44 mm monofil oder 38 – 44 mm multimonofil  
    Vom 10. Mai, 12 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr: 38 – 44 mm monofil oder multimonofil
  9. § 8 Absatz 2 Nummern 1 und 2 BodFischVO werden wie folgt geändert: 

    1. Vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis einschließlich 9. Februar sechs Rotaugennetze, 

    2. vom 10. Februar bis 20. April, 12.00 Uhr, und vom 10. Mai, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, sechs Barsch- und sechs Rotaugennetze; vom 15. Oktober, 12.00 Uhr, bis 14. November sechs Barschnetze,
  10. § 8 Absatz 3 Nummer 5 BodFischVO wird wie folgt geändert:  

    5. nach Ende der Barschschonzeit dürfen Barschnetze bis 30. September und monofile Rotaugennetze bis 15. Oktober maximal bis zu einer Wassertiefe von 20 m gesetzt werden.
  11. § 8 Absatz 4 BodFischVO wird wie folgt geändert:  

    (4) Abweichend von Absatz 2 dürfen Patentinhaber, die sich zuvor ordnungsgemäß am Felchenlaichfischfang beteiligt haben, bis zu vier Rotaugennetze mit 38 – 44 mm Maschenweite multimonofil während der letzten vier Fangnächte vor Weihnachten einsetzen. Letzter Hebetag ist der 23. Dezember. Die Netze dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden.
  12. § 12 Absatz 2 BodFischVO wird wie folgt geändert:  

    (2) Ein Fischer darf mit Ausnahme des Fischfangs mit der Hegene und der Schleppfischerei gleichzeitig höchstens zwei Angelgeräte, neben der Hegene jedoch kein weiteres Angelgerät verwenden. Bei der Ausübung der Angelfischerei vom Boot aus muss an Angeln mit mehr als einer Anbissstelle die Hakenweite an Einzelhaken mindestens 6 mm betragen.
  13. § 16 Absatz 1 BodFischVO wird hinsichtlich der Schonbestimmungen für Felchen wie folgt geändert:  

    Fischart                      Schonzeit 
    Alle Felchenarten     ganzjährig
  14. § 16 Absatz 6 BodFischVO wird wie folgt geändert:  

    (6) Ein Fischer darf mit den für die Angelfischerei zugelassenen Fanggeräten je Tag höchstens 30 Barsche und fünf Seesaiblinge fangen. In der Zeit vom 10. Mai bis 15. September sind nur Barsche über 13 cm Körperlänge, in der übrigen Zeit alle Barsche anzulanden. Seesaiblinge sind außerhalb ihrer Schonzeit anzulanden.
  15. § 18 Satz 1 BodFischVO wird wie folgt geändert: 

    Als Beifang sind untermaßige Fische, Seeforellen in Spannsätzen sowie während der Schonzeit gefangene Fische anzusehen.
  16. Die übrigen Bestimmungen der BodFischVO bleiben unberührt.
  17. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. 

    Die Fischereibehörde kann diese Anordnung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, insbesondere, wenn dies zur Umsetzung der Beschlüsse der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF) oder aufgrund einer Änderung der BodFischVO erforderlich ist.

Hinweise: 

III. 
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen erhoben werden.

gez. Dußling 
Regierungspräsidium Tübingen, Fischereibehörde

Diese Anordnung kann ab 2024 mit Begründungstext (II.) von der Webseite 'Regierungspräsidien Baden-Württemberg' (https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/landwirtschaft/tierhaltung-und-tierzucht/fischereiwesen) unter der Rubrik 'Rechtliche Grundlagen' abgerufen

oder

im Regierungspräsidium Tübingen, Konrad Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, Zimmer W 306, während der Dienstzeiten eingesehen werden. 

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