Donnerstag, 20. März 2025
Kategorie: Bekanntmachungen

Hebesatzsatzung und Zweitwohnungssteuer-Satzung

Deklaratorische Satzungsbekanntmachung zur Heilung fehlerhafter Hinweise nach § 4 Abs. 4, S. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)

In Folge einer Änderung durch das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse vom 05.02.2022 in § 4 Abs. 4, S. 2, Nr. 2 GemO, bei der die Worte „oder elektronisch“ zugefügt wurden, werden folgende Satzungen nochmals deklaratorisch bekannt gemacht:

SatzungDatum des SatzungsbeschlussesDatum der rechtsverbindlichen Bekanntmachung
Neufassung der Satzung der Stadt Friedrichshafen über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 18.11.202418.11.2024Schwäbische Zeitung 23.11.2024
Satzung der Stadt Friedrichshafen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ab 01.01.2025 (Zweitwohnungssteuer-Satzung)18.11.2024Schwäbische Zeitung 23.11.2024

Die Vorschrift des § 4 Abs. 4. S. 2 Nr. 2 GemO regelt die Art der Geltendmachung der Verletzung von Verfahren- oder Formvorschriften beim Zustandekommen von Satzungen. Die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften hat die Folge, dass das Vertrauen des Satzungsgebers in die Bestandskraft/Heilungswirkung erschüttert wird. 

Für den Nachweis, dass dieses Vertrauen durch Zugang der Geltendmachung erschüttert ist, ist eine Unterschrift entbehrlich und nunmehr eine Kenntnisnahme durch elektronische Übermittlung ausreichend. Durch das Einfügen der Worte „oder elektronisch“ wurde den Bürgerinnen und Bürgern somit die Möglichkeit eingeräumt, Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften nicht nur schriftlich, sondern auch auf elektronischen Wegen geltend zu machen.

Da dieser Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO in den benannten Satzungsbekanntmachungen unvollständig abgebildet wurde, wird mit dem Tag der erneuten deklaratorischen Satzungsbekanntmachung der korrekte Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO nachgeholt.

Hinweise nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn 

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Friedrichshafen, 10.03.2025

gez. Simon Blümcke
Oberbürgermeister

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