Grabpflege auf städtischen Friedhöfen
Folgende Gräber auf städtischen Friedhöfen werden seit längerer Zeit nicht mehr gepflegt – siehe beigefügte pdf-Datei.
Nach § 30 Abs. 1 der Friedhofsordnung (FO) sind die Grabnutzungsberechtigten zur Unterhaltung der Grabstätte und ihres Zubehörs verpflichtet. Die Betroffenen werden deshalb aufgefordert, bis spätestens 25.04.2025 die Grabstätten in würdiger Weise gärtnerisch anzulegen und in Zukunft in gepflegtem Zustand zu erhalten. Kommen die Betroffenen dieser Aufforderung nicht nach, so erlischt das Nutzungsrecht (§21 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit § 31 FO). Die Friedhofsverwaltung wird dann die Grabstätten abräumen und nach Ablauf der Ruhezeit über sie anderweitig verfügen.
Bürgermeisteramt
gez. Fabian Müller
Erster Bürgermeister
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