Samstag, 01. Februar 2025
Kategorie: Bekanntmachungen

Flurbereinigung Meckenbeuren-Kehlen (K7725)

Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamts Bodenseekreis -untere Flurbereinigungsbehörde- Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen, Friedhofstraße 3, 88212 Ravensburg, Telefon: (0751) 85-4541, Telefax (0751) 85-774541

Flurbereinigung Meckenbeuren-Kehlen (K7725) Bodenseekreis

Vorzeitige Ausführungsanordnung vom 23.01.2025 

Das Landratsamt Bodenseekreis -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans einschließlich des Nachtrags 1 - für das gesamte Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung
Meckenbeuren-Kehlen (K7725) an.

1.1 Der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands wird auf den 01.04.2025 festgesetzt.
Mit diesem Zeitpunkt geht das Eigentum an den neuen Grundstücken auf den Empfänger über. Der im Flurbereinigungsplan - einschließlich der Nachträge - vorgesehene neue Rechtszustand tritt an die Stelle des bisherigen Rechtszustandes. Wird dieser vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan später unanfechtbar geändert, so wird diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den oben festgesetzten Zeitpunkt zurückwirken.

1.2 Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 29.09.2020 enden mit Ablauf des 31.03.2025. Diese Anordnung kann auch auf der Internetseite des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3689) eingesehen werden.

1.3 Anträge auf Regelung des Nießbrauchs und der Pachtverhältnisse müssen innerhalb von 3 Monaten nach Erlass dieser vorzeitigen Ausführungsanordnung beim Landratsamt Bodenseekreis -untere Flurbereinigungsbehörde- Sitz: Friedrichshafen (Anschrift der Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen: Friedhofstr. 3, 88212
Ravensburg oder bei jeder anderen Dienststelle des Landratsamtes Bodenseekreis) gestellt werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

2. Begründung
Die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) liegen vor.

Die Beteiligten sind am 22.05.2023 über den Flurbereinigungsplan angehört worden. Die verbliebenen Widersprüche sind inzwischen dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt worden. Ihre Erledigung steht noch aus. Aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans würden einem großen Teil der Beteiligten voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen, da besonders

  • der gesamte rechtsgeschäftliche Grundstücksverkehr im Flurbereinigungsgebiet erheblich erschwert wäre
  • die Aufnahme von dinglich gesicherten Darlehen zu Bauzwecken bis zur Eintragung der neuen Grundstücke in das Grundbuch nicht oder nur erschwert möglich wäre
  • das Grundbuch nach § 82 FlurbG im Interesse verschiedener Antragsteller nicht vorzeitig berichtigt werden könnte
  • bei dem starken Grundstücksverkehr fortgesetzt Zeit raubende Berichtigungen der Verfahrensunterlagen erforderlich würden.

3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis -untere Flurbereinigungsbehörde-, Sitz: Friedrichshafen (Anschrift der Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen: Friedhofstr. 3, 88212 Ravensburg oder bei jeder anderen Dienststelle des Landratsamtes Bodenseekreis) eingelegt werden. 

gez.                                                                                                           D.S.
Krattenmacher (VD)

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