Eigenbetrieb „Stadtentwässerung Friedrichshafen“
Der angefügte Hinweis über die Beachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern wird hiermit wie folgt berichtigt:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat.
Die Jahresfrist nach Satz 1 beginnt mit der Bekanntmachung dieses Hinweises.
Downloads
Auf dem Laufenden bleiben: Abonnieren Sie einfach unsere News und Sie werden automatisch benachrichtigt.