Freitag, 17. Mai 2024
Kategorie: Bekanntmachungen, Wahlen

Einsicht in das Wählerverzeichnis

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und für die Wahl des Gemeinderats, des Ortschaftsrats, des Kreistags sowie über die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 09.Juni 2024

Am 09.Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – statt. Gleichzeitig finden in der Stadt Friedrichshafen die Kommunalwahlen – Wahl des Gemeinderats, des Ortschaftsrats, des Kreistags – statt.

1. Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Die Wählerverzeichnisse (für die Wahlbezirke der Stadt Friedrichshafen) für die Europawahl und die Kommunalwahlen werden in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten des Bürgerservice im Rathaus Friedrichshafen, Adenauerplatz 1, Zimmer E.020, 88045 Friedrichshafen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ist möglich.

Wählen kann nur, wer in die Wählerverzeichnisse für die Europawahl/Kommunalwahlen eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat.

2. Für die Kommunalwahlen gilt außerdem

2.1 Wahl des Gemeinderats, Wahl des Ortschaftsrats

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihre (Haupt-)Wohnung haben.

2.2 Wahl des Kreistags

Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.

2.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis – gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde – im Landkreis – haben wird. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

2.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Absatz 3 und 4 Kommunalwahlordnung anzuschließen.

2.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 19. Mai 2024 (keine Verlängerung möglich!) beim Bürgermeisteramt Friedrichshafen, Adenauerplatz 1, 88045 Friedrichshafen eingehen.

Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält der Bürgerservice der Stadt Friedrichshafen, Adenauerplatz 1, Zimmer E.060, 88045 Friedrichshafen bereit.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

3. Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20.05.2024 bis zum 24.05.2024 (vgl. Nr. 1), spätestens am 24.05.2024 bis 13 Uhr, beim Bürgermeisteramt Friedrichshafen, Adenauerplatz 1, Zimmer E.020, 88045 Friedrichshafen, Einspruch einlegen (bzgl. Europawahl) bzw. einen Antrag auf Berichtigung (bzgl. der Kommunalwahlen) des / der Wählerverzeichnisse(s) stellen.

Der Einspruch/Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde/beim Bürgermeisteramt eingelegt/gestellt werden.

4. Wahlbenachrichtigung

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. einen Antrag auf Berichtigung stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 5).

5. Wahlschein

5.1 Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl im Kreis Bodenseekreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.2 Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder durch Briefwahl teilnehmen.

6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

6.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

6.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

6.2.1 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die nachstehende Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis

für die Europawahl: 
bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 Europawahlordnung (EuWO), bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 EuWO bis zum 19.05.2024 versäumt hat,

für die Kommunalwahlen:
bei Wahlberechtigten nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1 Kommunalwahlordnung (KomWO) (vgl. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4) bis zum 19.05.2024 versäumt hat;

dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Absatz 3 und 4 KomWO vorzulegen,

6.2.2 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden

bei der Europawahl:
die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 EuWO bis zum 24.05.2024 versäumt hat,

bei den Kommunalwahlen:
die Frist für den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 6 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) bis zum 24.05.2024 versäumt hat; 

dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Absatz 3 und 4 KomWO vorzulegen.

6.2.3 wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl

bei der Europawahl
erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 EuWO, bei Unionsbürgern nach       § 17a Absatz 2 EuWO,

oder erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 EuWO entstanden ist;

bei den Kommunalwahlen
erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1 KomWO oder der Einsichtsfrist nach § 6 Absatz 2 KomWG entstanden ist.

6.2.4 wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren (Europawahl)/Widerspruchsverfahren (Kommunalwahlen) festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde bzw. des Bürgermeisteramtes gelangt ist.

6.3 Antragstellung: Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 07.06.2024, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde bzw. beim Bürgermeisteramt mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (08.06.2024), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 6.2.1 - 6.2.4 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.4 Briefwahlunterlagen: Ein Wahlberechtigter, der durch Briefwahl wählen will, erhält mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen einen gelben Wahlbriefumschlag.

Die Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und die Hinweise für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen auf der Rückseite des Wahlscheins enthalten die für den Wähler notwendigen Informationen.

6.4.1 Europawahl

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl,
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, der mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehen ist,

Wahlbriefumschlag und

  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

6.4.2 Kommunalwahlen

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • die amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, ggf. mit zugehörigen Merkblättern,
  • die dazugehörigen amtlichen Stimmzettelumschläge für die Briefwahl,
  • einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die kommunale Wahl“, der mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehen ist.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist im Falle der Europawahl nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Im Falle der Kommunalwahlen ist dies nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde bzw. beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

Bei der Briefwahl muss der Wähler die Wahlbriefe mit dem Stimmzettel/den Stimmzetteln und dem/n Wahlschein/en so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens (bei Kommunalwahlen: oder des Schreibens) unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Wähler, die bei der Europawahl und bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen, müssen zwei Wahlbriefe absenden (roter Wahlbrief = Europawahl, gelber Wahlbrief = für die kommunale Wahl).

Der Wahlbriefe für die Europawahl und die Kommunalwahlen werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von Deutsche Post unentgeltlich befördert.

Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Friedrichshafen, 08.05.2024

gez. Andreas Brand
Oberbürgermeister

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