Zweckverband Gasversorgung Oberschwaben
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gasversorgung Oberschwaben hat aufgrund der §§ 5 Abs. 3, 13 Abs. 6 und 16 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit den §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung am 28.06.2023 folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 16.07.2002 in der Fassung vom 26.06.2013 erlassen:
Artikel 1:
§ 5 Abs. 2 Nr. 4 und 7 werden wie folgt neu gefasst:
4. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans einschl. Stellenübersicht.
7. Ausführungen von Vorhaben des Liquiditätsplans, wenn die Gesamtkosten des Vorhabens 1 Mio. € übersteigen.
§ 7 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Satz 2: Hierzu gehören insbesondere Personalangelegenheiten, die Vergabe von Vorhaben des Liquiditätsplans bis 1 Mio. € und die Benennung des Abschlussprüfers.
§ 8 Abs. 2 a) und b) werden wie folgt neu gefasst:
a) Ausführung von Vorhaben des Liquiditätsplans einschließlich Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Einzelfall bis zu 200.000 €.
b) Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen des Erfolgsplans und Mehrausgaben des Liquiditätsplans nach § 15 Abs. 2 Eigenbetriebsgesetz.
§ 9 Abs. 3 c) wird wie folgt neu gefasst:
c) Ausführung von Vorhaben des Liquiditätsplans einschließlich Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Einzelfall bis zu 100.000 €,
§ 10 wird wie folgt neu gefasst:
Zur Erledigung der Geschäfte der Verbandsverwaltung und des Betriebs der Verbandsanlagen werden in der Regel Bedienstete der Verbandsmitglieder gegen Kostenersatz verwendet.
§ 13 wird wie folgt neu gefasst:
§13 Stammkapital, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Das Stammkapital beträgt 1.560.000 € (i. W.: einemillionfünfhundertsechzigtausend Euro)
(2) Auf das Stammkapital haben übernommen:
- die Stadt Lindau (B) eine Stammeinlage in Höhe von 8.000 €,
- die Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG eine Stammeinlage in Höhe von 512.000 €,
- die Stadt Friedrichshafen eine Stammeinlage in Höhe von 8.000 €,
- die Stadtwerk am See GmbH & Co. KG eine Stammeinlage in Höhe von 512.000 €,
- die Stadt Ravensburg – Ravensburger Verkehrs- und Versorgungsbetriebe – eine Stammeinlage in Höhe von 8.000 €,
- die Technische Werke Schussental GmbH & Co. KG eine Stammeinlage in Höhe von 512.000 €.
(3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen erfolgen nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) und der Eigenbetriebsverordnung HGB (EigBVO-HGB) auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches.
§ 14 wird wie folgt neu gefasst:
§14 Gewinnverwendung
(1) Über die Gewinnverwendung beschließt die Verbandsversammlung.
§ 15 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
(4) Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet dem Verband für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Verbands weiter.
§ 16 Abs. 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:
(1) Bei Auflösung des Verbandes hat jedes Verbandsmitglied zu den nicht gedeckten Verbindlichkeiten beizutragen.
(2) Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen den Verbandsmitgliedern zu. Über die Verwertung der Sachanlagen und die den Verbandsmitgliedern zufallenden Anteile beschließt die Verbandsversammlung.
Artikel 2:
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Baden-Württemberg (GKZ) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Gasversorgung Oberschwaben geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Friedrichshafen, den 26. Juli 2023
Andreas Brand, Oberbürgermeister, Verbandsvorsitzender
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