Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl am 23. Februar
- Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr. - Die Stadt Friedrichshafen ist in 43 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 21.01.2025 bis zum 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte zu wählen hat.
Für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses wurden insgesamt 17 Briefwahlvorstände gebildet. Die Briefwahlvorstände Nr. 1 und Nr. 2 treten am Wahltag im Rathaus der Stadt Friedrichshafen, Adenauerplatz 1, zusammen. Die Briefwahlvorstände Nr. 3 bis Nr. 17 treten in der Alten Festhalle, Scheffelstraße 16 in Friedrichshafen zusammen. Die Zulassung der Wahlbriefe beginnt um 14.30 Uhr. Das Briefwahlergebnis wird, ebenso wie das Wahlergebnis in den allgemeinen Wahlbezirken, nach Ende der Wahlzeit ab 18.00 Uhr ermittelt. Jeder/jede Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist.
Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler/jede Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler/jede Wählerin hat eine Erststimme und eine Zweitstimme, insgesamt somit zwei Stimmen.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummera) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber/der Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers/jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber/Bewerberinnen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler/die Wählerin gibt
seine/ihre Erststimme in der Weise ab,
dass er/sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber/welcher Bewerberin sie gelten soll,
und seine/ihre Zweitstimme in der Weise,
dass er/sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.- Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Soweit es ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist, hat jede Person dabei Zutritt.
- Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen/ihren Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. - Jeder/jede Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts in Vertretung durch eine andere Person anstelle des/der Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs.4 des Bundeswahlgesetzes).
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs.5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches). - Repräsentative Wahlbezirke
In Friedrichshafen wurden von der Bundeswahlleiterin im Einvernehmen mit der Landeswahlleiterin und dem Statistischen Landesamt gemäß § 3 Wahlstatistikgesetz insgesamt drei Wahlbezirke für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählt.
In den allgemeinen (Urnen-)Wahlbezirken
WB 024, Kindergarten Hofinger Esch, Fröbelweg 25 und
WB 091, Bürgersaal Ettenkirch, Ettenkircher Straße 17
sowie im Briefwahlbezirk 02
dürfen nur Stimmzettel mit besonderen Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Durch die hier verwendeten Stimmzettel wird nach männlichen und weiblichen Wählern sowie nach sechs Altersgruppen unterschieden. Wahlgeheimnis und Datenschutz bleiben bei der repräsentativen Wahlstatistik gewahrt.
In den genannten Briefwahlbezirk fließen die Stimmen der Wahlberechtigten ein, die in den allgemeinen Wahlbezirken 011 und 012 (jeweils Schulzentrum Schreienesch) per Briefwahl wählen.
Friedrichshafen, 05. Februar 2025
Bürgermeisteramt
gez. Simon Blümcke
Oberbürgermeister
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