Freitag, 09. August 2024
Kategorie: Bekanntmachungen

Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters

  1. Wegen des Eintritts in den Ruhestand des derzeitigen Amtsinhabers wird die Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters der Stadt Friedrichshafen, Adenauerplatz 1, 88045 Friedrichshafen notwendig.

    Die Wahl findet am Sonntag, dem 29. September 2024, statt.
  2. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.

    Eine erforderlich werdende Stichwahl findet am Sonntag, dem 13. Oktober 2024, statt.

    Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.

    Die Amtszeit der gewählten Oberbürgermeisterin / des gewählten Oberbürgermeisters beträgt 8 Jahre.

  3. Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.

    Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

    Wahlberechtigt sind die vorstehend genannten Personen auch dann, wenn sie in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich am Wahltag aber seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten. Diese Wahlberechtigten werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.

    Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

    Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.

    Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Friedrichshafen, Adenauerplatz 1, 88045 Friedrichshafen, im Bürgerservice bereit.

    Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweise – spätestens bis zum Sonntag, 08. September 2024 beim Bürgermeisteramt Friedrichshafen, Adenauerplatz 1, 88045 Friedrichshafen eingehen.

    Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.

Friedrichshafen, 06.08.2024

In Vertretung

Andreas Hein
Bürgermeister

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