Stellungnahme zum Antrag auf Restitution
Nach dem 2. Weltkrieg beschloss das damalige Direktorium des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns in einer Rechtsanordnung vom 28.01.1947, die damalige Stiftung des Grafen Zeppelin aufzulösen und das Vermögen gemäß der Stiftungsurkunde an die Stadtgemeinde Friedrichshafen zu übertragen. Die Anordnung trat im März 1947 in Kraft. In Übereinstimmung mit der Stiftungsurkunde beschloss der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen im Jahre 1954 eine Stiftungssatzung, nach der die Zeppelin-Stiftung eine rechtlich unselbstständige Gemeindestiftung der Stadt Friedrichshafen ist, deren Erträgnisse getrennt vom städtischen Vermögen zu verwalten und entsprechend den Stiftungszwecken zu verwenden sind. Das Regierungspräsidium hat seinerzeit der Stiftungssatzung zugestimmt.
Die Stadt Friedrichshafen geht davon aus, dass alle Rechtsakte zur Gründung der heutigen Zeppelin-Stiftung in der Trägerschaft der Stadt wirksam sind.
Zur Frage der Mildtätigkeit und Gemeinnützigkeit:
Die Zeppelin-Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst, Kultur und Denkmalschutz, Kinder- und Jugendhilfe, Altenhilfe, des Sports, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens, des Brauchtums und der Heimatpflege sowie die Förderung mildtätiger Zwecke, vor allem durch Unterstützung wirtschaftlich Hilfsbedürftiger. Der Stiftungszweck ist so auch in der Stiftungssatzung ausformuliert. Die hierfür zuständigen Finanzbehörden haben im Übrigen die Stiftungssatzung geprüft und prüfen zudem jährlich, dass die Mittel entsprechend der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Stiftungssatzung verwendet werden.
Die Stadt Friedrichshafen und die Zeppelin-Stiftung handeln seit Jahrzehnten als verantwortungsvolle Sachwalter des Stifterwillens. Wir sehen dem nun offensichtlich erneut anstehenden Versuch, die Rechtsverhältnisse der Stiftung rückgängig zu machen, mit dem notwendigen Ernst, aber auch mit einer aus unserer Sicht begründeten Gelassenheit entgegen und gehen von einer aus unserer Sicht gesicherten Rechtsposition aus.“