Satzungsänderung Gebühren Kindertageseinrichtungen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gem0) in Verbindung mit §§ 2 und 19 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie in Verbindung mit § 90 Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) sowie in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, beschließt der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 22.05.2023 folgende Satzung zur Änderung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Stadt Friedrichshafen
§ 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung
- Für jedes Kind, das eine Ganztageseinrichtung besucht, ist die monatliche Gebühr entsprechend der Betreuungszeit und dem Alter des Kindes nach den Spalten 5 und 6 (3 Jahre bis Schuleintritt) und Spalten 11 und 12 (0-3 Jahre) des Gebührenverzeichnisses zu entrichten. Jede angefangene Stunde Betreuungszeit wird bei der Veranlagung auf volle Euro aufgerundet.
- Beträgt die Betreuungszeit mehr als 10 Stunden, so wird die Gebühr auf der Basis des entsprechenden Stundensatzes
- ab dem Kindergartenjahr 2023/24 (Stichtag 01.01.2024)
0 bis 3 Jahre: mit 2,00 € / Stunde
3 Jahre bis zum Schuleintritt: mit 1,00 € / Stundeund der zusätzlichen Betreuungszeiten berechnet. Die Sozialstaffelung gilt ebenfalls.
und der zusätzlichen Betreuungszeiten berechnet. Die Sozialstaffelung gilt ebenfalls.
- ab dem Kindergartenjahr 2023/24 (Stichtag 01.01.2024)
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Friedrichshafen, den 22.05.2023
Bürgermeisteramt
Gez.
Andreas Brand
Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Gebührenverzeichnis siehe Anlage, PDF-Datei
Alle Satzungen: www.satzungen.friedrichshafen.de
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