Gemeinderat beschließt Grundsteuer-Hebesätze ab 2025

Der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen hat in seiner Sitzung am 18. November über die Hebesätze für die Grundsteuer A und B beraten und beschlossen, den Grundsteuer-Hebesatz A bei 300 v. H. zu belassen. Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird von bisher 340 auf 245 v. H. gesenkt.
Luftbild mit Blick auf Friedrichshafen
Foto: Daniel Reiter

In Summe bleiben die kalkulierten Gesamt-Einnahmen für die Stadt Friedrichshafen aus beiden Steuern gleich – das hatten das Bundesfinanzministerium und das Land Baden-Württemberg unter dem Stichwort „Aufkommensneutralität“ den Kommunen empfohlen. Für Friedrichshafen bedeutet das: Die bisher rund 11 Millionen Euro Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben mit den nun beschlossenen Hebesätzen auf gleichem Niveau, liegen laut Kalkulation des Steueramts sogar mit rund 35.000 Euro darunter. Aufgrund noch fehlender Bescheide und möglichen nachträglichen Änderungen aufgrund von Widersprüchen kann sich das exakte Ergebnis im Jahr 2025 aber noch ändern. Gegebenenfalls muss dann auch nochmals über die Hebesätze neu beraten werden.

Grundsteuer A: Hebesatz bleibt bei 300 v. H.

Neu ist bei der Grundsteuer A, dass für Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die zu Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, künftig die Grundsteuer B gilt. Das betrifft beispielsweise den Wohnteil von landwirtschaftlichen Hofstellen.

Der Rechenweg für die Grundsteuer B

Bei der Grundsteuer B wird der Hebesatz zwar auf 245 v. H. gesenkt, allerdings ändert sich aufgrund der Grundsteuerreform die Berechnung, sodass im Ergebnis der Grundsteuerbetrag niedriger oder höher als bisher ausfallen kann. 

Die Bewertung für die Grundsteuer B ergibt sich ausschließlich aus dem Bodenwert. Dafür werden im Wesentlichen zwei Faktoren herangezogen: die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Beide Werte werden miteinander multipliziert und ergeben den sogenannten Grundsteuerwert. Auf die Bebauung kommt es bei der Grundsteuer B ab 2025 nicht an. Über die Höhe des Grundsteuerwertes hat das Finanzamt Friedrichshafen die Eigentümer mit dem Grundsteuerwertbescheid informiert. 

Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl von 1,3 Promille multipliziert. Der daraus resultierende Wert ist der Grundsteuermessbetrag. Wer sein Grundstück überwiegend für Wohnzwecke nutzt, wird dabei begünstigt: Für solche Grundstücke wird der Steuermesszahl um 30 Prozent auf 0,91 Promille ermäßigt. Eine Ermäßigung gibt es zudem für denkmalgeschützte Gebäude und für den sozialen Wohnungsbau. Über die Höhe des Grundsteuermessbetrags hat das Finanzamt Friedrichshafen die Eigentümer mit dem Grundsteuermessbescheid informiert. 

Im dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune auf den Grundsteuermessbetrag angewendet. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.

Eigentümer, die ihre voraussichtliche Grundsteuer berechnen wollen, müssen den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid, die das Finanzamt verschickt hat, zur Hand nehmen. Mit diesen Bescheiden lässt sich ein Online-Grundsteuerrechner bedienen, wie etwa www.grundsteuer.de/rechner, oder man rechnet selbst – und berücksichtigt Promille und Prozent bei der Rechnung. 

Beispiel Eigentumswohnung:

Grundsteuerwert x ermäßigte Steuermesszahl x Hebesatz = Jährliche Grundsteuer

40.300 Euro x 0,91/1000 x 245/100 = 89,85 Euro jährliche Grundsteuer

Beispiel Einfamilienhaus:

100.000 Euro x 0,91/1000 x 245/100 = 222,95 Euro jährliche Grundsteuer

Je nach Art, Größe und Nutzung des Grundstücks können sich aufgrund der durch die Grundsteuerreform neu festgesetzten Messbeträge auch deutlich höhere oder niedrigere Ergebnisse für die jährliche Grundsteuer ergeben. Laut Berechnung der Verwaltung kann die Differenz zur bisherigen Grundsteuer auch im fünfstelligen Bereich liegen. Darauf hat die Stadt jedoch keinen Einfluss, da sie lediglich den Hebesatz festlegt, der Grundsteuerwert wurde vom Finanzamt ermittelt.