Einschränkungen für Baum- und Heckenschnitte ab März

Zum Schutz der Lebensräume und Brutplätze zahlreicher Tiere dürfen Bäume, Hecken, Gebüsche und weitere Gehölze zwischen dem 1. März und dem 30. September grundsätzlich nicht gefällt, gerodet oder radikal zurückgeschnitten werden. Schonende Form- und Pflegeschnitte dürfen vorgenommen werden.
Auch beim Zurückschneiden von Gehölzen an Gehwegen und Straßen sind während der Vegetationsperiode von März bis September die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu beachten. Es gilt auch hier die Einhaltung des Tötungsverbotes wildlebender Tiere nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz. Schneidearbeiten, die akut notwendig sind, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, sind erlaubt.
Für Fragen und weitere Informationen zum Gehölzschnitt steht die Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt der Stadt Friedrichshafen per E-Mail an umwelt@friedrichshafen.de zur Verfügung.
Baumschutzsatzung beachten
Weitere Regelungen für den Gehölzschnitt gibt die Baumschutzsatzung der Stadt Friedrichshafen vor. Sie gilt grundsätzlich sowohl für Privatpersonen und Firmen sowie für städtische Liegenschaften. Ein Übersichtsplan ist online unter www.friedrichshafen.de/baumschutz zu finden.
Geschützt sind Laubbäume, Eiben, Mammutbäume und Kiefern ab einem Stammumfang von 100 Zentimeter, gemessen in ein Meter Höhe. Stehen mindestens fünf Bäume als Gruppe zusammen, so sind diese ab einem Stammumfang von 80 Zentimeter geschützt. Mehrstämmige Bäumen sind geschützt, wenn ein Stämmling mindestens 50 Zentimeter Stammumfang in einem Meter Höhe misst.
Nach der Baumschutzsatzung ist es nicht erlaubt, geschützte Bäume zu fällen, zu beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform zu verändern. Erlaubt sind lediglich fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen. Dazu zählen beispielsweise das Zurückschneiden aus Gründen der Verkehrssicherheit, unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr oder das Belüften und Bewässern des Wurzelwerks.
Ausnahmen sind möglich, wenn von den Bäumen eine Gefahr ausgeht (zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist), der Abstand zwischen Baum und Wohngebäude 2,50 Meter und weniger beträgt oder eine baurechtlich zulässige Nutzung ansonsten nicht verwirklicht werden kann. Ausnahmen sind schriftlich beim Stadtbauamt, Abteilung Stadtgrün und Friedhöfe zu beantragen. Alle Fragen zum Baumschutz und zu Anträgen auf Befreiung werden per E-Mail an baumschutz@friedrichshafen.de sowie unter der Telefonnummer 07541 203-54312 beantwortet.
Darf ein Baum gefällt werden, so muss in der Regel eine Ersatzpflanzung vorgenommen werden. Wie viele Bäume als Ersatz notwendig sind, richtet sich danach, wie groß der zu fällende Baum ist. Sollten während der Schonzeit Fällungen unumgänglich sein, so muss dafür auch bei der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Bodenseekreis eine Befreiung vom Verbot beantragt werden.