Die richtigen Ansprechpartner zur Grundsteuer
Wer Fragen zur Grundsteuer hat, findet unter www.friedrichshafen.de/grundsteuer-info eine Übersicht der wichtigsten Infos und Ansprechpartner.
Grundsätzlich sollte der Grundsteuerbescheid geprüft werden, ob alle Werte richtig übertragen wurden und die Berechnung korrekt ist: Stimmen die Angaben zur Immobilie? Stimmen die Angaben aus den Bescheiden des Finanzamts (Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid)? Stimmt der Hebesatz (für Friedrichshafen: 300 v. H. Grundsteuer A – Land- und Forstwirtschaft; 245 v. H. Grundsteuer B – alle anderen Grundstücke)? Sollten hier Fehler vorliegen, kann innerhalb eines Monats beim Steueramt der Stadt Friedrichshafen schriftlich und mit persönlicher Unterschrift widersprochen werden. Ein Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, die Grundsteuer muss zunächst trotzdem bezahlt werden und wird bei Erfolg des Widerspruchs nachträglich korrigiert.
Ein Widerspruch zur vom Gemeinderat beschlossenen Höhe des Hebesatzes kann bei der Stadt übrigens nicht eingelegt werden: Die Städte und Gemeinden haben grundsätzlich das Recht, den Hebesatz für die Grundsteuer festzulegen. Individuelle Regelungen für den Hebesatz einzelner Grundstücke sind nicht möglich. Ein Normenkontrollantrag bezüglich der Hebesatzsatzung ist daher nur beim Verwaltungsgericht möglich.
Finanzamt: Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid
Wer Fragen und Einsprüche zum Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbescheid hat, wendet sich direkt an das Finanzamt. Wichtig ist dabei: Wer bereits einen Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuerwertbescheid oder den Grundsteuermessbescheid eingereicht hat, ist dennoch zahlungspflichtig beim aktuellen Grundsteuerbescheid, muss aber nicht zusätzlich auch noch gegen diesen Grundsteuerbescheid bei der Stadt widersprechen. Ist der Einspruch beim Finanzamt erfolgreich, ändert die Stadt automatisch den Grundsteuerbescheid und erstattet die zu viel gezahlte Grundsteuer natürlich zurück.
Gutachterausschuss: Bodenrichtwert und Bodenrichtwertzone
Bodenrichtwert und Bodenrichtwertzonen werden vom Gutachterausschuss festgelegt. Der Bodenrichtwert entspricht dem durchschnittlichen Lagewert für Grund und Boden innerhalb einer Bodenrichtwertzone. Der Bodenrichtwert entspricht also nicht dem individuellen Grundstückswert eines einzelnen Grundstücks. Wenn ein Grundstück vom Bodenrichtwert abweichende Werteigenschaften hat, kann mit einem individuellen Gutachten der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren Bodenwerts geführt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Abweichung gegenüber dem Grundsteuerwert (Fläche des Grundstücks x Bodenrichtwert) mehr als 30 Prozent betragen muss. Ein solches Gutachten kann bei einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, einem nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen oder beim Gutachterausschuss beauftragt werden.
Wenn bei einem Grundsteuerwertbescheid die Bodenrichtwertzone nicht korrekt angesetzt wurde, muss dieser Bescheid vom Finanzamt korrigiert werden. Der Gutachterausschuss unterstützt bei der Einschätzung der anzuwendenden Bodenrichtwertzone.