Donnerstag, 27. März 2025
Kategorie: Bekanntmachungen

Bekanntmachungssatzung

Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachungen und der ortsüblichen Bekanntgaben der Stadt Friedrichshafen

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26) und des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (DVO GemO) in der Fassung vom 11. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2024 (GBl. S. 870, 875) hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen folgende Satzung beschlossen:

Teil 1
Öffentliche Bekanntmachungen

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen

  1. Die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Friedrichshafen im Sinne von § 1 DVO GemO erfolgen grundsätzlich durch Bereitstellung im Internet auf der Startseite der Internetseite der Stadt Friedrichshafen unter www.friedrichshafen.de im Bereich „Öffentliche Bekanntmachungen“. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Der Tag der Bereitstellung ist anzugeben. Die Mindestfrist der Bereitstellung im Internet beträgt einen Monat.
  2. Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten am Empfang im Rathaus, Adenauer Platz 1, 88045 Friedrichshafen einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt. Hierauf ist in der Internet-Bekanntmachung hinzuweisen.
  3. Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen einer Öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Friedrichshafen im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken in die gedruckte Ausgabe der Schwäbischen Zeitung, Ausgabe Friedrichshafen. Dies gilt auch, wenn spezialgesetzliche Bestimmungen eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag der Schwäbischen Zeitung.

§ 2 Öffentliche Notbekanntmachung

  1. Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in ordentlicher Form nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch Einrücken in die Tageszeitung Schwäbische Zeitung (Stadtausgabe und/oder Online Ausgabe) durchgeführt werden (Notbekanntmachung). Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt dann der Erscheinungstag der Tageszeitung.
  2. Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten am Empfang im Rathaus, Adenauer Platz 1, 88045 Friedrichhafen einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt.

Teil 2 
Ortsübliche Bekanntmachungen und Bekanntgaben

§ 3 Ortsübliche Bekanntmachung und Bekanntgabe

  1. Ortsübliche Bekanntmachungen der Stadt Friedrichshafen erfolgen, sofern bundes- oder landesrechtlich nicht etwas anderes bestimmt ist, durch Bereitstellung im Internet auf der Startseite der Internetseite der Stadt Friedrichshafen unter www.friedrichshafen.de im Bereich „Öffentliche Bekanntmachungen“. Unter die ortsüblichen Bekanntmachungen nach Satz 1 fallen auch öffentliche Bekanntgaben und ortsübliche Bekanntgaben. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Der Tag der Bereitstellung ist anzugeben. Die Mindestfrist der Bereitstellung im Internet beträgt einen Monat.
  2. Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten am Empfang im Rathaus, Adenauer Platz 1, 88045 Friedrichhafen einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt. Hierauf ist in der Internet- Bekanntmachung hinzuweisen.
  3. Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen einer ortsüblichen Bekanntmachung der Stadt Friedrichshafen im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken in die gedruckte Ausgabe der Schwäbischen Zeitung, Ausgabe Friedrichshafen. Dies gilt auch, wenn spezialgesetzliche Bestimmungen eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag der Schwäbischen Zeitung.

§ 4 Ortsübliche Eil- und Notbekanntmachung

  1. In besonderen Fällen, wenn eine rechtzeitige ortsübliche Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet nicht möglich ist, erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung durch Einrücken in die Tageszeitung Schwäbische Zeitung (Stadtausgabe und/oder Online Ausgabe).
  2. In Notfällen genügt auch die ortsübliche Bekanntmachung durch

    a. Lautsprecher, 
    b. Rundfunk oder 
    c. Ausrufen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, Verteilung von Handzetteln oder eine andere geeignete Art der ortsüblichen Bekanntmachung.

  3. Die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

§ 5 Anwendbarkeit auf die Ortschaftsräte

 Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 dieser Satzung gelten auch für die Ortschaften und die Ortschaftsräte.

Teil 3 
Inkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Friedrichshafen vom 22.02.1970 außer Kraft.

Friedrichshafen, 25.03.2025

gez. Simon Blümcke
Oberbürgermeister

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