Samstag, 21. Dezember 2024
Kategorie: Bekanntmachungen

Bekanntmachung: Änderung Abwassersatzung ab 1.1.2025

Änderungssatzung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Friedrichshafen (Abwassersatzung – AbwS) vom 04.10.2011, zuletzt geändert am 14.12.2020

Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) vom 03.12.2013, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 07.02.2023 (GBl. S. 26), den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.06.2023 (GBl. S. 229), und den §§ 2, 8, 13 und 17 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17.03.2015 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233) hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 09.12.2024 die folgende Satzung beschlossen:

Abwassersatzung ab 1. Januar 2025

Änderungssatzung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Friedrichshafen (Abwassersatzung – AbwS) vom 04.10.2011, zuletzt geändert am 14.12.2020

Artikel 1

§ 34 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

  1. Der Abwasserbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:

    für den öffentlichen Abwasserkanal: 
    Teilbeträge je m² Grundstücksfläche: 3,71 EUR  
    Teilbeträge je m² zulässige Geschossfläche: 7,02 EUR

    für das Klärwerk
    Teilbeträge je m² Grundstücksfläche: 1,09 EUR
    Teilbeträge je m² zulässige Geschossfläche: 2,07 EUR

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Friedrichshafen, den 9. Dezember 2024

Bürgermeisteramt

gez.
Simon Blümcke
Oberbürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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