Mittwoch, 15. Dezember 2021
Kategorie: Bekanntmachungen

Regierungspräsidium Tübingen: Bodenseefischerei

Einzelanordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14. Dezember 2021, Az.: 33-4/9220.30-3, zur Durchführung von Beschlüssen der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei

I.

Das Regierungspräsidium Tübingen ordnet gemäß § 25 Abs. 2 der Bodenseefischereiverordnung (BodFischVO) in der Fassung vom 18. Dezember 1997 (GBl. 1998, 32), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 2016 (GBl. S. 272), an:

  1. Die Einzelanordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 4. Januar 2021 (Az.: 33-4/9220.30-3) wird zum 31. Dezember 2021, 24.00 Uhr aufgehoben.
  2. § 2 Absatz 3 BodFischVO wird wie folgt geändert:
    Nicht zugelassen sind schwimmfähige Oberähren bei Schwebnetzen, Spannsätzen und Forellensätzen sowie monofiles Netzmaterial bei Trappnetzen.
  3. § 4 Absatz 1 Satz 2 BodFischVO wird wie folgt geändert:
    Vom 1. September bis zur Umstellung auf die Winterzeit gilt die Zeitangabe des Sonnenaufgangs vom 1. September.
  4. § 5 Absatz 1 BodFischVO wird wie folgt geändert:
    Ein Patentinhaber darf im verankerten Schwebsatz in der Zeit vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 30. April, 12.00 Uhr, höchstens fünf Netze verwenden. Vom 10. Januar bis 31. März dürfen bis zu zwei Netze mit mindestens 38 mm Maschenweite und drei Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite, vom 1. April bis 30. April bis zu fünf Netze mit mindestens 38 mm Maschenweite verwendet werden. Diese sind zu maximal zwei Sätzen zu verbinden und an beiden Enden zu verankern. Der einzelne Satz muss mindestens zwei Schwebnetze umfassen. Verankerte Schwebsätze dürfen an Sonntagen nicht gehoben werden. Zwischen verankerten Schwebsätzen sowie zu Spann- und Forellensätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
  5. § 5 Absatz 2, Nummern 1 bis 4 BodFischVO werden wie folgt geändert:
    1.    in der Zeit vom 30. April, 12.00 Uhr, bis zum 1. Juli, 12.00 Uhr, bis zu fünf Netze mit mindestens 38 mm Maschenweite,
    2.    in der Zeit vom 1. Juli, 12.00 Uhr bis zum 1. August, 12.00 Uhr bis zu vier Netze mit mindestens 38 mm Maschenweite und ein Netz mit
           mindestens 40 mm Maschenweite,
    3.    in der Zeit vom 1. August, 12.00 Uhr, bis zum 1. September, 12.00 Uhr, bis zu zwei Netze mit mindestens 38 mm Maschenweite
           und bis zu drei Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite,
    4.    in der Zeit vom 1. September, 12.00 Uhr, bis zum 15. Oktober, 12.00 Uhr, bis zu fünf Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite.
  6. § 5 Absatz 5 Satz 1 BodFischVO wird wie folgt geändert:
    Freitreibende Schwebsätze dürfen von Montag bis Donnerstag, und zwar vom 30. April bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 15. Oktober frühestens um 15.00 Uhr, vom 1. Juni bis 30. September frühestens um 16.00 Uhr gesetzt werden.
  7. § 5 Absatz 5 Satz 1 BodFischVO wird wie folgt geändert:
    (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen Alterspatentinhaber bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres nur ein Netz mit der jeweils kleinsten zulässigen Mindestmaschenweite verwenden.
  8. § 8 Absatz 1, Nummer 1 BodFischVO wird wie folgt geändert:        Maschenweite
    –     für den Fang von Barschen(Barschnetze):                                        28–32 mm
    –     für den Fang von Felchen(Felchennetze):                                         38–44 mm
    –     für den Fang von Hechten, Zandern, Brachsen
    und anderen großwüchsigen Fischarten(Großfischnetze):       mindestens 50 mm;
  9. § 8 Absatz 1, Nummer 4 BodFischVO wird wie folgt geändert:
    Netzhöhe höchstens 2 m, Großfischnetze höchstens 4 m.
  10. § 8 Absatz 2 BodFischVO wird aufgehoben.
  11. § 8 Absatz 3, Nummer 2 BodFischVO wird wie folgt geändert:
    vom 10. Februar bis 20. April, 12.00 Uhr, und vom 10. Mai, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, sechs Barsch- und sechs Felchennetze; vom 15. Oktober, 12.00 Uhr, bis 14. November, 12.00 Uhr, dürfen nur Barschnetze gesetzt werden,
  12. § 8 Absatz 3, Nummer 3 BodFischVO wird aufgehoben.
  13. § 8 Absatz 3, Nummer 4 BodFischVO wird wie folgt geändert:
    acht Großfischnetze, die vom 1. April, 12.00 Uhr, bis zum 31. Mai, 12.00 Uhr, auf der Halde nur ohne Gefährdung ausgewiesener Zanderlaichplätze verwendet und vom 1. November bis zum 10. Januar, 12.00 Uhr, nur im Hohen See gesetzt werden dürfen.
  14. In § 8 Absatz 4 BodFischVO wird folgende Nummer 5 angefügt:
    5.    Nach Ende der Barschschonzeit am 10. Mai bis zum 30. September dürfen Barschnetze maximal bis zu einer Wassertiefe von 20 Metern gesetzt werden.
  15.  § 9 Absatz 1 Satz  1 BodfischVO wird wie folgt geändert:
    Ein Patentinhaber darf jeweils bis zu zwei Trappnetze verwenden.
  16. § 12 Absatz 3 BodFischVO wird wie folgt geändert:
    Die Angelgeräte müssen ständig beaufsichtigt sein. Beim Fischen mit der Wurf­rute (Spinnangel) ist von Netzen, Reusen und Legschnüren ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Bei der Ausübung der Fischerei mit anderen Angelgeräten soll von Netzen, Reusen und Legschnüren ein Mindestabstand von 25 m eingehalten werden. Das Werfen mit der Hegene ist untersagt.
  17. § 16 Absatz 1 BodFischVO:
    Das Mindestmaß für alle Felchenarten und den Seesaibling wird aufgehoben.
    Das Mindestmaß für die Äsche wird auf 35 cm festgesetzt.
  18. § 16 Absatz 4 BodFischVO wird wie folgt geändert:
    Gefangene Kaulbarsche sind anzulanden.
  19. § 16 Absatz 6 BodFischVO wird wie folgt geändert:
    Ein Fischer darf mit den für die Angelfischerei zugelassenen Fanggeräten je Tag höchstens 30 Barsche, 12 Felchen und 5 Seesaiblinge fangen. In der Zeit vom 10. Mai bis 15. September sind nur Barsche über 13 cm Körperlänge, in der übrigen Zeit alle Barsche anzulanden. Felchen und Seesaiblinge sind außerhalb ihrer jeweiligen Schonzeit anzulanden.
  20. § 18, Satz 1 BodFischVO wird wie folgt geändert:
    Als Beifang gelten untermaßige Fische sowie während der Schonzeit gefangene Fische und Felchen in Barschnetzen.
  21. Die übrigen Bestimmungen der BodFischVO bleiben unberührt.
  22. Die Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zur einer Änderung der Beschlüsse der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei oder einer Änderung der BodFischVO, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021 

III. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen erhoben werden.

gez. Dußling

Diese Anordnung kann mit Begründungstext (II.) auf der Webseite 'Regierungspräsidien Baden-Württemberg' (https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/landwirtschaft/tierhaltung-und-tierzucht/fischereiwesen) unter der Rubrik 'Rechtliche Grundlagen' abgerufen

oder

im Regierungspräsidium Tübingen, Konrad Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, Zimmer W 306, während der Dienstzeiten eingesehen werden.

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