Baum- und Heckenschnitte ab Oktober

Vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume, Sträucher und Hecken grundsätzlich nicht gerodet oder radikal zurückgeschnitten werden. Ab 1. Oktober bis 28. Februar dürfen diese Arbeiten wieder durchgeführt werden – jedoch unter Beachtung der Häfler Baumschutzsatzung.

Zum Schutz der Lebensräume und Brutplätze zahlreicher Tiere dürfen Bäume, Hecken, Gebüsche und weitere Gehölze zwischen 1. März und 30. September grundsätzlich nicht gefällt, gerodet oder radikal zurückgeschnitten werden. Ab 1. Oktober bis 28. Februar dürfen die genannten Arbeiten wieder durchgeführt werden – jedoch unter Beachtung der Baumschutzsatzung, die dem umfangreichen Schutz und Erhalt des Baumbestandes der Stadt Friedrichshafen dient.

Einschränkungen durch Baumschutzsatzung

Die Baumschutzsatzung gilt grundsätzlich sowohl für Privatpersonen und Firmen sowie für städtische Liegenschaften. Sie gilt allerdings nicht im gesamten Stadtgebiet, sondern nur in bestimmten Bereichen. Ein Übersichtsplan ist online unter www.friedrichshafen.de/baumschutz zu finden. 

Geschützt sind Laubbäume, Eiben, Mammutbäume und Kiefern ab einem Stammumfang von 100 Zentimeter, gemessen in ein Meter Höhe. Stehen mindestens fünf Bäume als Gruppe zusammen, so sind diese ab einem Stammumfang von 80 Zentimeter geschützt. Mehrstämmige Bäumen sind geschützt, wenn ein Stämmling mindestens 50 Zentimeter Stammumfang in einem Meter Höhe misst.

Nach der Baumschutzsatzung ist es nicht erlaubt, geschützte Bäume zu fällen, zu beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform zu verändern. Erlaubt sind lediglich fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen. Dazu zählen beispielsweise das Zurückschneiden aus Gründen der Verkehrssicherheit, unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr oder das Belüften und Bewässern des Wurzelwerks.

Ausnahmen sind möglich, wenn von den Bäumen eine Gefahr ausgeht, der Abstand zwischen Baum und Wohngebäude 2,50 Meter und weniger beträgt oder eine baurechtlich zulässige Nutzung ansonsten nicht verwirklicht werden kann. Ausnahmen sind schriftlich beim Stadtbauamt, Abteilung Stadtgrün und Friedhöfe zu beantragen. Alle Fragen zum Baumschutz und zu Anträgen auf Befreiung werden per E-Mail an  sowie unter der Telefonnummer 07541 203-4312 beantwortet.

Darf ein Baum gefällt werden, so muss in der Regel eine Ersatzpflanzung vorgenommen werden. Wie viele Bäume als Ersatz notwendig sind, richtet sich danach, wie groß der zu fällende Baum ist. Sollten während der Schonzeit Fällungen unumgänglich sein, so muss dafür auch bei der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Bodenseekreis eine Befreiung vom Verbot beantragt werden.

Für Fragen und weitere Informationen zum Gehölzschnitt steht die Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt der Stadt Friedrichshafen per E-Mail an zur Verfügung.