Alltagshilfen in der Pflege
Wer pflegebedürftig ist und einen Pflegegrad hat, kann den sogenannten „Entlastungsbetrag“ der Pflegeversicherung zur Finanzierung von Alltagshilfen einsetzen. Bisher war dies in Baden-Württemberg nur durch Angebote möglich, die von anerkannten Trägern und Dienstleistern erbracht werden. Seit Beginn dieses Jahres kann auch der Aufwand von Helfenden aus der Nachbarschaft oder dem Freundes- und Bekanntenkreis bei den Pflegekassen abgerechnet werden. Pflegebedürftigen stehen dafür monatlich 131 Euro zu.
Das Geld kann zur Förderung der Selbstständigkeit im Alltag oder zur Entlastung pflegender Angehöriger eingesetzt werden. Konkret kann damit zum Beispiel die Unterstützung beim Einkaufen, kleinere Hilfestellungen im Haushalt, die Begleitung bei Freizeitaktivitäten oder bei Arztbesuchen bezahlt werden. Ebenfalls kann der Entlastungsbetrag für die Betreuung des Pflegebedürftigen bei kurzzeitiger Abwesenheit der Angehörigen eingesetzt werden.
Bisher konnte dieser Betrag allerdings oft nicht abgerufen werden, weil vor Ort entsprechende Dienstleistungsangebote nicht verfügbar sind oder die Nachfrage das vorhandene Angebot übersteigt. Das Land Baden-Württemberg hat jetzt mit einer Überarbeitung der Unterstützungsangebote-Verordnung dafür gesorgt, dass auch ehrenamtlich Helfende aus der Nachbarschaft oder dem Freundes- und Bekanntenkreis solche erstattungsfähigen Alltagshilfen leisten können und der Aufwand bei der Pflegekasse abgerechnet werden kann.
Die Abrechnung ist in der Praxis recht unbürokratisch: Die Helfenden quittieren ihren Einsatz auf einem einfach gestalteten Nachweis, der bei der Pflegekasse zur Abrechnung vorgelegt wird. Die Alltagshelfer müssen mindestens 16 Jahre alt sein und dürfen nicht bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sein. Die Unterstützung durch eigene Kinder, Enkel oder Schwiegersöhne oder -töchter kann also nicht abgerechnet werden, wohl aber die Hilfe von Freunden, Nachbarn oder weiter entfernten Verwandten. Eine weitere Beschränkung ist, dass ehrenamtliche Einzelhelfende nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig unterstützen dürfen. Damit soll eine gewerbliche Ausübung dieser Form der Alltagsunterstützung vermieden werden.
Alle Infos und das Abrechnungsformular gibt es unter https://www.bodenseekreis.de/soziales-gesundheit/senioren-pflege/entlastungsbetrag/ehrenamtliche-einzelhelfende/
Fragen zum Entlastungsbetrag beantwortet auch der Pflegestützpunkt Bodenseekreis unter 07541 204-3229, pflegestuetzpunkt@bodenseekreis.de
Quelle: Landratsamt Bodenseekreis