Rahmenbedingungen für den Sprachmittlerpool Friedrichshafen (SPFN)

vom 27.01.2025, gültig ab 01.03.2025; zuletzt geändert am 10.03.2025

Vorwort

Sprache ist ein wichtiger Schlüssel zu einer aktiven Teilhabe an der Gesellschaft und zu einer erfolgreichen Integration. Sprachmittlerinnen und Sprachmittler können für Menschen, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, als Brückenbauer agieren und Zugang zu Informationen und Verständigung ermöglichen. Sprachmittlung hat dadurch eine wesentliche Bedeutung für den Alltag und die Integrationsarbeit.

§ 1 Zweck 

  1. Der SPFN unterstützt Institutionen, Stellen und Einrichtungen bei der Kommunikation mit Menschen ohne ausreichende Deutschkenntnisse, um sicherzustellen, dass alle Menschen Zugang zu den Dienstleistungen, Informationen bzw. Angeboten haben.
  2. Der SPFN beinhaltet in der Regel keine vereidigten Dolmetschenden, sondern verfolgt das Ziel einer pragmatischen und auf den Alltag ausgerichteten Unterstützung.

§ 2 Form und Funktionsweise

  1. Der SPFN ist dem Amt für Soziales, Familie und Jugend, Abteilung Integration der Stadt Friedrichshafen zugeordnet.
  2. Der SPFN wird in Form einer Datenbank über einer von der Stadt Friedrichshafen bereitgestellte Plattform betrieben. Zugangsberechtigte Institutionen, Stellen und Einrichtungen können nach in der Datenbank gelisteten Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern suchen.
  3. Sprachmittlung wird als mündliche Übertragung eines gesprochenen oder schriftlichen Textes verstanden. Sprachmittlungseinsätze finden jeweils persönlich vor Ort statt; Telefon- und Videoeinsätze sowie schriftliche Übersetzungen werden nicht angeboten.

§ 3 Zugangsberechtigte Institutionen, Stellen und Einrichtungen

  1. Für einen Zugang zur Datenbank bedarf es der Registrierung als Einsatzstelle über die Koordinierungsstelle des SPFN und der Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen. Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines Zugangs zur Datenbank besteht nicht. Zudem bietet die Registrierung und Einrichtung eines Zugangs keine Gewähr für das Zustandekommen eines Sprachmittlungseinsatzes.
  2. Der Zugang zur Datenbank ist für maximal 12 Monate gültig. Der Zugang kann durch Rückmeldung zum weiteren Sprachmittlungsbedarf verlängert werden.
  3. Bei Vorliegen wichtiger Gründe – insbesondere bei Zuwiderhandlungen gegen die Nutzungsbedingungen oder strafbaren Handlungen – wird der Zugang entzogen; weitere rechtliche Schritte bleiben vorbehalten.

§ 4 Zulassung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern

  1. Als Sprachmittlerinnen und Sprachmittler in der Datenbank werden volljährige Personen zugelassen, die sich bei der Koordinierungsstelle des SPFN registrieren und die Aufnahmebedingungen erfüllen. Ein Rechtsanspruch auf Listung als Sprachmittlerin und Sprachmittler in der Datenbank besteht nicht. Zudem bietet die Listung in der Datenbank keine Gewähr für einen tatsächlichen Einsatz als Sprachmittlerin und Sprachmittler.
  2. Die Listung in der Datenbank ist für maximal 12 Monate gültig. Die Listung kann durch Rückmeldung zur Sprachmittlungstätigkeit verlängert werden.
  3. Bei Vorliegen wichtiger Gründe – insbesondere bei Zuwiderhandlungen gegen die Grundsätze der Sprachmittlung, bei Vorliegen von Anhaltspunkten für mangelnde Sprachkenntnisse oder strafbaren Handlungen (wie beispielsweise betrügerischen Abrechnungen) – kann die Listung entfernt werden; weitere rechtliche Schritte bleiben vorbehalten.
  4. Zudem können Sprachmittlerinnen und Sprachmittler bei Vorliegen wichtiger Gründe verpflichtet werden, die Basisschulung zu wiederholen oder durch eine Aufbauschulung zu ergänzen.

§ 5 Gestaltung der Sprachmittlung

  1. Ein Rechtsverhältnis kommt ausschließlich zwischen den Sprachmittlerinnen bzw. Sprachmittlern und den anfragenden Einsatzstellen zustande. Die Sprachmittlerin bzw. der Sprachmittler ist verpflichtet, die Sprachmittlung höchstpersönlich auszuführen.
  2. Die Sprachmittlerinnen und Sprachmittler tragen für Versicherungen, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Belange sowie für Gewerbeanmeldung bzw. Anmeldung der Freiberuflichkeit und etwaige Mitteilungspflichten gegenüber Dritten (z. B. bei Bezug von Sozialleistungen) selbst Sorge.
  3. Konditionen der Sprachmittlungseinsätze:
    • Honorarvergütung für geleisteten Sprachmittlungseinsatz: 15€ brutto pro 60 Minuten; Abrechnung im 15-Minuten-Takt (1/4 Stunde = 3,75€ brutto).
    • Pauschale für ausgefallenen Sprachmittlungseinsatz bei bereits erfolgter Anreise: 7,50€ brutto
    • Fahrt- und Parkkosten: 0,35€ brutto je vollem Kilometer zurückgelegter Strecke oder die Kosten des ÖPNV-Tickets (Einzel- oder Tagesticket mit Nachweis). Die Berechnung bemisst sich nach der kürzesten Fahrtstrecke für Hin- und Rückfahrt; auf Angemessenheit der Fahrtkosten ist zu achten. Zusätzlich können für während der Sprachmittlung tatsächlich angefallene Parkgebühren Kosten bis zu einem Betrag von maximal 5€ oder für eine Dauer von maximal 3 Stunden erstattet werden, je nachdem, welcher Wert zuerst erreicht wird (Nachweis erforderlich).
  4. Für den Erhalt der unter §5 Abs. 3 genannten Konditionen ist die Angabe der Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (kurz: USt-ID-Nr.) in der Rechnung verpflichtend. Rechnungen sind jeweils innerhalb von zwei Monaten nach Ausführung des Sprachmittlungseinsatzes zu stellen. Verspätet eingegangene Rechnungen und Rechnungen ohne die erforderlichen vollständigen bzw. richtigen Angaben können nicht berücksichtigt werden.
  5. Die Kosten für Sprachmittlungseinsätze an Kindertageseinrichtungen in Friedrichshafen, an städtischen und privaten Schulen in Friedrichshafen (d. h. Schulen in Friedrichshafen in Trägerschaft des Landratsamtes Bodenseekreis sind nicht inbegriffen) sowie beim Amt für Soziales, Familie und Jugend und beim Standesamt der Stadt Friedrichshafen werden unter Berücksichtigung des jährlichen Budgets und der aktuellen Haushaltslage von der Abteilung Integration der Stadt Friedrichshafen übernommen. Über Änderungen hierzu informiert die Abteilung Integration.
  6. Die Stadt Friedrichshafen übernimmt keine Haftung für Sprachmittlungseinsätze.

§ 6 Qualitätsstandards

  1. Für Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sowie Einsatzstellen wird ein modulares Qualifizierungskonzept angeboten. Ein Rechtsanspruch auf einen Schulungsplatz besteht nicht. Zum Erlangen einer Teilnahmebescheinigung gilt eine Anwesenheitspflicht von mindestens 80%. Es erfolgt keine Vergütung der Schulungsteilnahme.
  2. Einsatzstellen und Sprachmittlerinnen sowie Sprachmittler erklären sich bereit, durch regelmäßiges Feedback die Qualität der Sprachmittlung zu sichern und auszubauen.
  3. Zudem werden anonymisierte Daten zur statistischen Auswertung (z. B. Einsatzsprachen, Einsatzorte, Einsatzbereich) verwendet, um die Erfolgskriterien zu erfassen und den SPFN bedarfsorientiert aufzustellen.