Informationen zur Grundsteuer

Hier können Sie sich bis Montag, 16. Dezember zur Infoveranstaltung Grundsteuer anmelden. Außerdem haben wir für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen hat in seiner Sitzung am 18. November 2024 über die Hebesätze für die Grundsteuer A und B beraten und beschlossen, den Grundsteuer-Hebesatz A bei 300 v. H. zu belassen. Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird von bisher 340 auf 245 v. H. gesenkt. 

In Summe bleiben die kalkulierten Gesamt-Einnahmen für die Stadt Friedrichshafen aus beiden Steuern gleich – das hatten das Bundesfinanzministerium und das Land Baden-Württemberg unter dem Stichwort „Aufkommensneutralität“ den Kommunen empfohlen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Grundsteuer-Reform:

Die Grundsteuer wird durch die Städte und Gemeinden auf sämtliche Grundstücke und Objekte erhoben, um ihre Pflichtaufgaben finanzieren und ausüben zu können. 

Eine Reform der bisherigen Festsetzung der Grundsteuer wurde nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 2018 notwendig. Das Land Baden-Württemberg hat daraufhin das Landesgrundsteuergesetz erlassen, das ab 01.01.2025 gelten wird.

Die Grundsteuer setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen:

Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet: 
Messbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

Der Hebesatz wird durch den Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen beschlossen und liegt derzeit bei 
300 v. H. für die Grundsteuer A (nur für Grundstücke, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden)
und
245 v. H. für die Grundsteuer B (für alle anderen Grundstücke).

Eine Grundsteuer C wird – nach aktuellem Stand – für die Stadt Friedrichshafen nicht erhoben.

Der Messbetrag wird durch das Finanzamt ermittelt und der Stadt mitgeteilt. Zusammengesetzt wird dieser durch folgende Verrechnung: 

Bodenrichtwert x Grundstücksgröße = Grundsteuerwert
Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Messbetrag

Der Bodenrichtwert wird durch den Gutachterausschuss festgelegt. 

Die Steuermesszahl wird durch das Finanzamt auf Grundlage der von den Steuerpflichtigen abgegebenen Feststellungserklärung angewandt.

Für Fragen zu einzelnen Bestandteilen der Grundsteuer sind verschiedene Stellen zuständig:

Auf der Website des Ministeriums für Finanzen des Landes Baden-Württemberg finden Sie alle wichtigen Informationen zur Grundsteuerreform.

Der Bodenrichtwert wird durch den Gutachterausschuss für alle Grundstücke ermittelt. Er dient als Grundlage für den Grundsteuerwert. Auskunft über Ihren Bodenrichtwert finden Sie auf BORIS-BW oder bei Ihrem Gutachterausschuss:

Gutachterausschuss Östlicher Bodenseekreis
Charlottenstraße 12
88045 Friedrichshafen
 
Tel. 07541 203-54230

Der Grundsteuerwert wird zur Berechnung des Messbetrages verwendet. Wie hoch Ihr Grundsteuerwert ist, finden Sie in Ihrem Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid, den Sie vom Finanzamt erhalten haben. 

Die Stadt kann keinen Einfluss auf den Grundsteuerwert nehmen. Sollten Sie daher Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte mit Ihrem Aktenzeichen (z. B. 61/…) an das für Sie zuständige Finanzamt. In der Regel ist dies das Finanzamt Friedrichshafen:

Finanzamt Friedrichshafen
Ehlersstr. 13
88046 Friedrichshafen

Tel. 07541 706 - 0

Die Steuermesszahl (auch: Grundsteuermesszahl) wird zur Berechnung des Messbetrages verwendet. Wie hoch Ihre Steuermesszahl ist, finden Sie in Ihrem Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid, den Sie vom Finanzamt erhalten haben. 

Die Stadt kann keinen Einfluss auf die Steuermesszahl nehmen. Sollten Sie daher Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte mit Ihrem Aktenzeichen (z. B. 61/…) an das für Sie zuständige Finanzamt. In der Regel ist dies das Finanzamt Friedrichshafen:

Finanzamt Friedrichshafen
Ehlersstr. 13
88046 Friedrichshafen

Tel. 07541 706-0

Den Messbetrag ermittelt das Finanzamt anhand Ihres Grundstücks (Größe, Art und Bodenrichtwert). Er wird der Stadt mitgeteilt und dient als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer. Dabei wird der Messbetrag mit dem Hebesatz, den der Gemeinderat beschlossen hat multipliziert:

Messbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

Die Stadt kann keinen Einfluss auf den Messbetrag nehmen. Sollten Sie daher Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte mit Ihrem Aktenzeichen (z. B. 61/…) an das für Sie zuständige Finanzamt. In der Regel ist dies das Finanzamt Friedrichshafen:

Finanzamt Friedrichshafen
Ehlersstr. 13
88046 Friedrichshafen

Tel. 07541 706-0

Der Hebesatz wird durch jede einzelne Stadt festgelegt und dient zur Berechnung der Grundsteuer. 

Der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.11.2024 für Friedrichshafen folgende Hebesätze beschlossen:

300 v. H. für die Grundsteuer A (nur für Grundstücke, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden)
und
245 v. H. für die Grundsteuer B (für alle anderen Grundstücke).

Bei Fragen zum Hebesatz bzw. der Veranlagung der Grundsteuer kann Ihnen die Abteilung Steuern weiterhelfen:

Stadt Friedrichshafen
Stadt- und Stiftungspflege
Abteilung Steuern
Adenauerplatz 1
88045 Friedrichshafen

Tel. 07541 203-51233 oder 07541 203-51235

Da das Meldewesen die Abteilung Steuern über Adressänderungen nicht automatisch informiert, teilen Sie uns bitte jegliche Änderungen direkt mit. Hierzu reicht eine kurze schriftliche formlose Mitteilung, gerne per E-Mail an  oder per Post an: 

Stadt Friedrichshafen
Stadt- und Stiftungspflege
Abteilung Steuern
Adenauerplatz 1
88045 Friedrichshafen

Sie haben der Stadtkasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt und nun hat sich Ihre Bankverbindung geändert? Teilen Sie dies bitte der Stadtkasse unter Nennung des Buchungszeichen (5.0100. …) schriftlich mit. Füllen Sie dazu bitte das SEPA-Mandat neu aus und senden dieses schriftlich an:

Stadt Friedrichshafen
Stadt- und Stiftungspflege
Stadtkasse
Schanzstraße 5
88045 Friedrichshafen

Tel. 07541 203-51350

Hier finden Sie eine Vorlage des SEPA-Mandats.

Bitte wenden Sie sich unter Nennung des Buchungszeichen (5.0100. …) an die Stadtkasse.

Stadt Friedrichshafen
Stadt- und Stiftungspflege
Stadtkasse
Schanzstraße 5
88045 Friedrichshafen

Tel. 07541 203-51350

Bitte wenden Sie sich an die Stadtkasse. Senden Sie ein ausgefülltes  SEPA-Mandat mit Nennung des Buchungszeichens (5.0100. …) schriftlich an:

Stadt Friedrichshafen
Stadt- und Stiftungspflege
Stadtkasse
Schanzstraße 5
88045 Friedrichshafen

Tel. 07541 203-51350

Hier finden Sie eine Vorlage des SEPA-Mandats.

Abgabeschuldner für das ganze Kalenderjahr ist, wer am 1. Januar eines Jahres Eigentümer des Grundstücks/Objekts war, auch dann, wenn das Grundstück/Objekt im Laufe des Jahres veräußert wird.

Andere Vereinbarungen (z. B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Stadt/Gemeinde nicht.

Die Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer sind die Messbetragsbescheide vom Finanzamt.

Solange die Stadt von der Bewertungsstelle des Finanzamtes (07541 706-0) keine Änderung erhalten hat, können leider keine Änderungen vorgenommen werden. 

Vor der Grundsteuerreform wurden Wohngebäude, die zu Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gehörten (z. B. das Wohnhaus des Landwirtes auf seinem Hof), mit der Grundsteuer A besteuert. 

Mit der Grundsteuer-Reform werden solche Wohngebäude als separate Objekte eingestuft und mit der Grundsteuer B besteuert.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Ministeriums für Finanzen des Landes Baden-Württemberg.

Das Ministerium für Finanzen des Landes Baden-Württemberg hat auf seiner Website viele Informationen zur Grundsteuer und Grundsteuerreform zusammengefasst.