Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeiten / Verwarnung

Wenn feststeht oder der Verdacht besteht, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Bußgeldbehörde gegen Sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Zuständigkeit

Herr Krämer
Rechtsamt
Abteilungsleitung, Sachgebietsleitung
Gebäude: Fallenbrunnen 16
Raum E.090
Tel. +49 7541 203 2301

Informationen & Sprechzeiten

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Wenn feststeht oder der Verdacht besteht, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Bußgeldbehörde gegen Sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Ablauf

Sie erhalten zunächst eine Anhörung zu dem Sachverhalt, der Ihnen zur Last gelegt wird. Sie können, müssen sich aber nicht zu der Beschuldigung äußern. Allerdings sind Sie in jedem Fall verpflichtet, vollständige und richtige Angaben zu Ihrer Person abzugeben.

Die Behörde entscheidet dann, ob das Verfahren eingestellt oder ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen wird. Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Verkehrsverstößen, erhalten Sie zunächst eine Verwarnung. Wenn Sie damit einverstanden sind, müssen Sie das Verwarnungsgeld binnen einer Woche bezahlen. Anderenfalls wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie durchgeführt.

Sonstiges

Die Behörde entscheidet, ob das Verfahren eingestellt oder ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen wird.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

Eine Verwarnung ergeht kostenfrei. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist kostenpflichtig, die Gebühr beträgt 5 % der festgesetzten Geldbuße, jedoch mindestens 25 EUR (zzgl. Auslagen).

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Stadt Friedrichshafen, 16.05.2011

Zugehörige Lebenslagen